So viel brachte die Versteigerung des dritten Raserautos aus Vorarlberg

26-Jähriger war auf der Autobahn bei Hohenems 100 Stundenkilometer zu schnell unterwegs. Sein für verfallen erklärter BMW wurde am Mittwoch versteigert.
Ein in Vorarlberg beschlagnahmter und letztlich für verfallen erklärter BMW M4 ist am Mittwochmittag im Rahmen einer Onlineauktion des Dorotheum für 31.000 Euro versteigert worden. Der ausgerufene Preis lag bei 4800 Euro. 70 Prozent des Versteigerungserlöses fließen gesetzlich geregelt in den Verkehrssicherheitsfonds des Bundesministeriums, 30 Prozent erhält die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Strafbehörde zu tragen hat – in diesem Fall das Land Vorarlberg.
Lenker 26 Jahre alt
Der weiß lackierte BMW – Erstzulassung März 2016, Benziner mit rund 430 PS und einem Kilometerstand von 148.400 Kilometern – ist laut Ausschreibung in stark gebrauchtem, reparaturbedürftigem Zustand. Angeführt wurden unter anderem fehlende Teile, Beschädigungen sowie ein nicht vorhandener Zulassungsschein.

Der Raser, ein 26-jähriger Mann, ging der Polizei am 6. September 2024 gegen 23.30 Uhr auf der Rheintalautobahn bei Hohenems in Richtung Tirol ins Netz. Der Autofahrer wurde mit 210 Stundenkilometern gemessen, erlaubt wären in der Nachtzeit 110 gewesen. Die Übertretung betrug nach Abzug der Messtoleranz exakt 100 Stundenkilometer. Aufgrund der seit März gültigen Gesetzeslage konnte das Fahrzeug beschlagnahmt und später für verfallen erklärt werden.
Bisher drei Fahrzeuge versteigert
Mit dem BMW M4 sind nun drei Fahrzeuge versteigert worden, die nach schweren Tempoverstößen in Vorarlberg eingezogen wurden. Den Anfang machte im Oktober 2024 ein Peugeot, Baujahr 2018. Es war der erste versteigerte Wagen in Österreich. Das Auto wurde bei einem Rufpreis von 2000 Euro um 6800 Euro verkauft. Ein BMW 525d (E60-Limousine) brachte 3800 Euro ein, gestartet wurde bei 1200 Euro. Die meisten Fälle wurden bisher auf der Rheintal – und Walgauautobahn A 14 sowie der Arlberg-Schnellstraße S 16 registriert, aber auch die Landesstraßen L 200, L 204, L 190 und L 188 sind betroffen.

Gesetzliche Grundlage
Seit März 2024 ermöglicht das Gesetz die vorläufige Beschlagnahme von Fahrzeugen bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wird der Verstoß als besonders gravierend eingestuft oder handelt es sich um Wiederholungstäter, kann das Fahrzeug für verfallen erklärt werden.
Beschlagnahme und verfall von Raserautos
Was bedeuten die Begriffe „Fahrzeugbeschlagnahme“ und „Verfall“?
Bei der Beschlagnahme wird das Fahrzeug den Lenkenden weggenommen, es ist aber noch nicht entschieden, ob er/sie es endgültig verliert. Die Beschlagnahme kann vorläufig durch die Polizei für höchstes zwei Wochen erfolgen oder längerfristig durch die Behörde. Endgültig weg ist das Fahrzeug, sobald es von der Behörde für verfallen erklärt wird. Bei einem Verfall wird das Fahrzeug von der Behörde verwertet.
Wie funktionieren Fahrzeugbeschlagnahme und Verfall?
Es ist ein dreistufiger Ablauf vorgesehen:
- Vorläufige Beschlagnahme für höchstens zwei Wochen (erfolgt durch die Polizei vor Ort)
- Beschlagnahme (erfolgt durch die Behörde)
- Verfall (zur endgültigen Einbehaltung und Verwertung des Fahrzeugs)
Wann kann das Fahrzeug vor Ort von der Polizei weggenommen werden?
Die Polizei beschlagnahmt das Fahrzeug vor Ort vorläufig, wenn die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde. In diesen Fällen wird das Fahrzeug jedenfalls weggenommen – es muss nicht geprüft werden, ob der Lenker auch Eigentümer ist oder ob er in der Vergangenheit schon einmal erwischt wurde. Der Lenkende erhält vor Ort eine Bescheinigung der Polizei.
Was passiert mit einem von der Polizei vorläufig beschlagnahmten Fahrzeug?
Die vorläufige Beschlagnahme muss von der Polizei sofort der Behörde angezeigt werden. Die Behörde kann innerhalb von zwei Wochen das Fahrzeug für beschlagnahmt erklären. Wenn sie dies nicht macht, erlischt die vorläufige Beschlagnahme und das Fahrzeug ist zurückzugeben.
Was passiert, wenn der Lenker nicht Eigentümer ist oder es sich um ein Leasingfahrzeug handelt?
Das Fahrzeug wird trotzdem jedenfalls vorläufig beschlagnahmt. Die Behörde muss aber den/die Eigentümer*in ausfindig machen und ihn/sie über die vorläufige Beschlagnahme informieren. Sie darf diesfalls das Fahrzeug nicht beschlagnahmen. Hat die Behörde bereits das Fahrzeug beschlagnahmt, muss sie diese Beschlagnahme unverzüglich aufheben und das Fahrzeug zurückgeben, sobald der/die Eigentümer*in nachweist, dass das Fahrzeug ihm/ihr gehört.
Wann erfolgt eine Beschlagnahme des Fahrzeuges durch die Behörde?
Die Behörde kann in zwei Fällen eine Beschlagnahme des Fahrzeuges anordnen:
- Die zulässige Geschwindigkeit wurde im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten.
- Die zulässige Geschwindigkeit wurde im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h bzw. außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten und der Lenker wurde bereits innerhalb der letzten vier Jahre der Führerschein aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder aufgrund eines besonders gefährlichen oder rücksichtslosen Verhaltens entzogen.
Was passiert, wenn der/die Lenker*in von einem Radar- oder Lasergerät erwischt wurde?
Auch in diesem Fall kann das Fahrzeug von der Behörde beschlagnahmt werden.
Wer kann über ein beschlagnahmtes Fahrzeug verfügen?
Solange die Beschlagnahme aufrecht ist, darf lediglich die Behörde über das Fahrzeug verfügen. Das bedeutet, dass der Eigentümer des Fahrzeugs während einer Beschlagnahme nicht verkaufen darf, um beispielsweise einem Verfall zu entgehen.
Wann kommt es zu einem Verfall und einer Verwertung von beschlagnahmten Fahrzeugen?
Wenn nach Ansicht der Behörde Wiederholungsgefahr besteht, hat sie das Fahrzeug für verfallen zu erklären, um den Täter von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.
Was passiert mit dem verfallenen Fahrzeug?
Wird ein Fahrzeug für verfallen erklärt, dann kommt es zum Verkauf des Fahrzeugs, das bestmöglich zu verwerten ist. Dabei fließen 70 Prozent des Erlöses an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds und 30 Prozent an das jeweilige Bundesland oder den Bund (Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Strafbehörde zu tragen hat).
An wen erfolgt die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs, wenn es nicht für verfallen erklärt wird?
Die Herausgabe erfolgt an die Person, die das Eigentum am Fahrzeug nachweisen kann.
Gibt es Konsequenzen für den Lenker, wenn er nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist?
Wenn das betroffene Fahrzeug dem Lenker nicht gehört, kann es nicht für verfallen erklärt werden, sondern wird dem Eigentümer zurückgegeben. Über den Lenker wird in diesem Fall ein Lenkverbot für das konkrete Fahrzeug verhängt, das auch im Führerscheinregister eingetragen wird. Der Zulassungsbesitzer wird über das Lenkverbot informiert. Das gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Daneben drohen – je nach Höhe der Überschreitung und abhängig von vergangenen Delikten – eine Geldstrafe, ein Führerscheinentzug, eine Nachschulung und eine verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung.
Was passiert bei einer Verletzung des Lenkverbots?
Bei einem Verstoß gegen ein Lenkverbot droht dem Lenkenden eine Geldstrafe zwischen 700 und 2.200 Euro. Auch der Zulassungsbesitzer kann bestraft werden, wenn er dem Lenkenden das Fahrzeug trotz Lenkverbot überlassen hat, die Strafe beträgt bis zu 10.000 Euro.
Wird zusätzlich zur Beschlagnahme auch eine Geldstrafe verhängt?
Ja. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der jeweiligen Überschreitung der Geschwindigkeit. Wenn die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten wird, beträgt die Geldstrafe 500 bis 7.500 Euro.
Gibt es neben der Beschlagnahme und der Geldstrafe noch weitere Konsequenzen?
Ja, es wird jedenfalls zusätzlich der Führerschein entzogen. Im Wiederholungsfall und bei Überschreitungen von 80 km/h (Ortsgebiet) bzw. 90 km/h (außerhalb des Ortsgebiets) wird außerdem eine Nachschulung angeordnet. Bei einer wiederholten Überschreitung von 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerhalb des Ortsgebiets muss der Lenker zusätzlich zu einer amtsärztlichen und zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung.
Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit