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Klage nach Hausbau: Ex-Lebensgefährte lässt sich auszahlen

09.09.2025 • 09:36 Uhr
Klage nach Hausbau: Ex-Lebensgefährte lässt sich auszahlen
Der Rechtsstreit am Landesgericht Feldkirch wurde vorerst beigelegt. Hartinger

Mit gütlicher Einigung auf Zahlung von fünfstelliger Summe soll Zivilprozess ohne Urteil beendet werden.

Die ehemaligen Lebensgefährten schlossen am Landesgericht Feldkirch in der jüngsten Verhandlung einen Vergleich zur Beendigung des Zivilprozesses. Demnach bezahlt die beklagte Ex-Lebensgefährtin ihrem ehemaligen Lebensgefährten 35.000 Euro. Zudem kommen die Streitparteien mit 5583 Euro jeweils zur Hälfte für die Kosten des gerichtlichen Gutachters für die Liegenschaftsbewertung auf.

Kreditrückzahlung

Die gütliche Einigung sieht auch vor, dass die Beklagte bei ihrer Hausbank erwirkt, dass der Kläger keine Zahlungen mehr für den gemeinsamen Kredit leisten muss. Sie will den Bankkredit nun alleine zurückzahlen. Sollte die Bank den Kläger nicht aus seiner Kredithaftung entlassen, würde der gerichtliche Vergleich platzen.

Mit dem erzielten Kompromiss verzichten die Streitparteien auf allfällige weitere Forderung aus der ehemaligen Lebensgemeinschaft. Die Streitparteien tragen ihre Prozesskosten selbst.

Der gerichtliche Vergleich kann innerhalb einer mehrwöchigen Frist widerrufen und damit für ungültig erklärt werden. Sollte ein Widerruf erfolgen, würde der Zivilprozess fortgesetzt werde.

Finanzielle Entschädigung für Leistungen am Hausbau

Die damaligen Lebensgefährten haben im Bezirk Bregenz ein Haus gebaut. Eigentümerin des Wohnhauses ist die Beklagte. Mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft zog der Kläger aus dem Haus aus. Mit seiner Klage wollte er für seine Leistungen während der Lebensgemeinschaft finanziell entschädigt werden.

Der Kläger veranschlagte etwa seine Arbeit und die seiner Angehörigen beim Hausbau mit 45.000 Euro. Die Beklagte erwiderte dazu, die Arbeiten des Klägers, unter anderem beim Fliesenlegen, seien grob mangelhaft gewesen.

Die Anwältin der Beklagten sagte, eigentlich hätte der Kläger gar keinen finanziellen Anspruch. Des Rechtsfriedens wegen und zur Beendigung des bereits im Vorjahr begonnenen Zivilprozesses sei ihre Mandantin aber zur vereinbarten Zahlung bereit.