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Fentanyl-Pflaster geraubt: Angeklagte nach Angriff auf 86-Jährigen verurteilt

16.02.2026 • 12:46 Uhr
Fentanyl-Pflaster geraubt: Angeklagte nach Angriff auf 86-Jährigen verurteilt
Die Angeklagte legte ein reumütiges Geständnis ab. NEUE

Suchtkranke Frau (47) beraubte betagten Mann in seiner Wohnung. Nicht nur deswegen musste sie sich heute vor Gericht verantworten.

Mit Tränen in den Augen steht die 47-Jährige vor dem Schöffensenat am Landesgericht Feldkirch. Mehr als 20 Jahre sei sie abstinent gewesen, sagt sie. Dann habe sie die Sucht wieder eingeholt. Was in weiterer Folge geschah, ist Gegenstand der Anklage. Es geht um Raub, Diebstahl und Nötigung.

Die Angeklagte, eine 47-jährige italienische Staatsbürgerin, lernte ihr späteres Opfer (86) in einer Hausarztpraxis im Unterland kennen. Beide beziehen Fentanyl auf Rezept. Der Angeklagten dauerte es jedoch zu lange, bis sie an das Medikament kam. Sie begleitete den Mann in dessen Wohnung und stahl seine Fentanyl-Pflaster. Fentanyl ist ein stark wirksames Opioid, das primär als Schmerzmittel in der Medizin eingesetzt wird, aber auch als gefährliche Droge bekannt ist.

“Kein Bagatelldelikt”

Als der Pensionist den Diebstahl bemerkte, sie später zur Rede stellte und ankündigte, die Polizei zu rufen, eskalierte die Situation. Laut Anklage riss sie ihm zunächst das Handy aus der Hand. Als der 86-Jährige daraufhin in seine Wohnung flüchten wollte, folgte sie ihm, drückte die Tür auf und versetzte ihm einen Stoß. Der betagte Mann prallte gegen eine Garderobenwand und blieb verletzt am Boden liegen. Im Zuge dessen nahm die Frau weitere Fentanyl-Pflaster an sich. “Sie haben einen 86-Jährigen in seiner Wohnung überfallen. Das ist kein Bagatelldelikt”, sagte Staatsanwalt Johannes Hartmann und beantragte eine schuld- und tatangemessene Bestrafung. Die Angeklagte bekannte sich schuldig und hatte 500 Euro als Schadenswiedergutmachung dabei.

Das Urteil

Der Schöffensenat unter Vorsitz von Richter Alexander Wehinger verurteilte die Angeklagte zu zwölf Monaten bedingter Haft und zu einer Geldstrafe von 1680 Euro (420 Tagessätze zu je vier Euro). Ein minderschwerer Raub, so wie von der Verteidigung in den Raum gestellt, liege nicht vor, so der Vorsitzende. Ausschlaggebend seien Alter und körperlicher Zustand des Opfers gewesen, sowie – neben dem Stoß – auch das gewaltsame Aufdrücken der Tür.

Einen Raub gegen eine besonders schutzbedürftige Person, der mit zwei bis zehn Jahren bedroht ist, nahm der Senat zu Gunsten der Angeklagten nicht an. „Wir gehen davon aus, dass Sie das auch bei jeder anderen Person auch gemacht hätten“, erklärte der Vorsitzende. Mildernd wirkten Unbescholtenheit, verminderte Zurechnungsfähigkeit, Geständnis und Schadenswiedergutmachung. Das Urteil ist rechtskräftig.