“Schauen wir, dass wir es zu einem Ende bringen.” – Urteil über Rockerboss gefällt

Ein Rockerboss hat Drogenschmuggel beauftragt. Der Schuldspruch wurde inzwischen bestätigt. Nun hat das Landesgericht Feldkirch die Strafbemessung verkündet.
Nach mehreren Prozessen steht ein 40-Jähriger nun erneut vor Gericht. Er soll Suchtgiftschmuggel im Umfang von 181 Kilogramm Cannabis und 40 Kilogramm Kokain beauftragt haben. Ein Schuldspruch wurde bereits gesprochen, dieser Ende letzten Jahres vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt. Die NEUE berichtete.
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Letzte Worte des Angeklagten
Im Hinblick auf die Verfahrensdauer sagt Richterin Verena Wackerle bereits zu Beginn: “Schauen wir, dass wir es zu einem Ende bringen.” Der Schuldspruch hinsichtlich der Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz ist bereits rechtskräftig, es geht nur noch um die Höhe der Strafe. Der 40-Jährige war zugleich wegen Verstößen gegen das Waffengesetz angeklagt. Dieser Tatbestand scheidet in der Verhandlung allerdings aus und wird nochmals gesondert betrachtet.
Der Angeklagte liest einen Brief vor. Er sei seit 25 Monaten in Haft – eine lange Zeit zum Nachdenken, wie er sagt. Er habe gelernt, was familiärer Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung bedeuten. Besonders treffen ihn Fragen seines Sohnes wie: “Papa, alle gehen zum Fußballmatch. Wo bist du?”
Sobald er seine Haftstrafe verbüßt habe, möchte er wieder einer geregelten Arbeit nachgehen. Abschließend bedankt er sich bei jenen, die ihm zugehört haben.
Das Urteil
Das Schöffengericht verkündet die Höhe der Strafe: Elfeinhalb Jahre Freiheitsstrafe. Die sehr ausführlichen Milderungs- und Erschwerungsgründe führt Richterin Wackerle nicht mehr im Detail aus. Diese wurden zuvor bereits von Seiten der Staatsanwaltschaft aufgelistet.
Erschwerungsgründe seien mehrere Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz, die Drogenmengen, dass es organisierter und grenzüberschreitender Handel sei, mehrere Personen versorgt wurden, der lange Tatzeitraum, die Einstufung von Aus- und Einfuhr als Mischdelikt und dass es sich um Taten aus Gewinnsucht gehandelt habe.
Mildernd wirken demnach die Unbescholtenheit, die intakten Familienstrukturen und somit eine gesellschaftliche Stellung sowie die dem Gericht vorgeworfene zu lange Verfahrensdauer. Aufgrund Letzterer wird von einer eigentlichen Freiheitsstrafe von zwölf Jahren ein halbes Jahr abgezogen.
Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung verzichten auf eine Erklärung. Somit ist das Urteil über die Strafhöhe nicht rechtskräftig.