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Captain Morgan gestohlen: Verteidigung hinterfragt Schwere der Tat

27.05.2026 • 16:44 Uhr
Captain Morgan gestohlen: Verteidigung hinterfragt Schwere der Tat
Dem Angeklagten wird räuberischer Diebstahl vorgeworfen. Hartinger

Ein 34-Jähriger soll drei Dosen Captain Morgan gestohlen und eine Frau verletzt haben. Doch im Prozess stellt sich die Frage nach der Schwere der Tat.

Der 34-jährige Angeklagte soll zwei Dosen der Rummarke Captain Morgan gestohlen haben. Tags darauf habe er nochmals eine Dose gestohlen, wurde jedoch von der Vertriebsassistentin erwischt. Er habe sich gewehrt, sei geflüchtet. Dabei seien ihr zwei Fingernägel eingerissen. Nun steht er wegen räuberischen Diebstahls vor Gericht.

Bagatelldelikt

Seine Verteidigung erachtet die Tat als Bagatelldelikt, bezeichnet es als “Entwendung” im rechtlichen Sinn. Laut Ausführungen des Verteidigers habe der Angeklagte ein “Gelüste” befriedigen wollen. Die Gewalt sei, wenn vorhanden, marginal gewesen. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 8,58 Euro.

Der Angeklagte ist geständig. Er habe beim zweiten Vorfall ein Bier gekauft, dann aber auch Lust auf Captain Morgan bekommen. Da ihm Geld fehlte, habe er die Dose eingesteckt. Die Vertriebsassistentin habe ihn angesprochen, kurz festgehalten, ehe er die Flucht ergriffen habe. Jegliche Gewaltanwendung streitet er ab. Sie habe umgehend losgelassen, als er sich wegdrehte.

Jene Frau beschwichtigt als Zeugin die Vorfälle ebenfalls. Sie kann sich nicht mehr an alles erinnern, da es öfters zu Ladendiebstählen komme. Zudem lasse sie Diebe schnell los, um nicht selbst in Gefahr zu geraten. Ein Video zeigt den Vorfall. Im Gerichtssaal entschuldigt sich der 34-Jährige und bezahlt den entstandenen Schaden.

Haft und Widerruf

Das Schöffengericht spricht den Angeklagten des Diebstahls schuldig. Es wurde also eine Abänderung zur ursprünglichen Anklage vorgenommen. Der Mann ist mehrfach vorbestraft. Er fasst eine Freiheitsstrafe von vier Monaten aus. Zudem wird eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten widerrufen. Daher muss er insgesamt sieben Monate absitzen.

Milderungsgründe sind sein Geständnis, die Entschuldigung bei der Vertriebsassistentin und die Schadenswiedergutmachung. Demgegenüber stehen erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, die Tatwiederholung und die Begehung während offener Probezeiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.