Partnerin fordert für Pflege 130.000 Euro

86-Jährige verlangt für dreijährige Pflege ihres Lebensgefährten vor seinem Tod von Erben Pflegevermächtnis.
Pflegende Angehörige können seit dem Erbrechtsänderungsgesetz nach dem Tod des Pfleglings unabhängig von dessen Willen von Gesetzes wegen finanzielle Ansprüche an die Verlassenschaft stellen. Das nennt sich Pflegevermächtnis. Anspruch auf ein Pflegevermächtnis haben nahestehende Personen, also Angehörige, die den Pflegling in den letzten drei Jahren vor dessen Tod mindestens sechs Monate lang durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat unentgeltlich gepflegt haben.
Klage um Pflegevermächtnis
Ein solches Pflegeverhältnis macht die Lebensgefährtin eines 2021 mit 91 Jahren verstorbenen Architekten geltend. Die 86-jährige Klägerin fordert nach Angaben ihres Anwalts Bertram Grass 130.000 Euro von den beklagten Erben des Verstorbenen. In der Klagsforderung seien auch 5800 Euro für anteilige Begräbniskosten enthalten, teilte der Klagsvertreter mit.
Zivilprozess
Die Befragung der 86-jährigen Klägerin in dem anhängigen und von Richterin Larissa Bachmayer geführten Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch fand am Donnerstag statt. Die Pensionistin sagte, sie habe seinem Wunsch entsprochen und ihren Freund 2015 aus dem Pflegeheim in seine Wohnung zurückbringen lassen. Im Jahr darauf sei er wieder gestürzt und habe deshalb einen erhöhten Pflegebedarf gehabt. Sie habe ihn mit anderen Pflegekräften gepflegt. 2017 sei sie bei ihm als Lebensgefährtin eingezogen. Bis zu seinem Tod habe sie ihren Lebensgefährten gepflegt. „Wir haben uns sehr geliebt“, sagte die betagte Klägerin.
Testamentänderung
2017 habe ihr Lebensgefährte sein Testament geändert, so die Klägerin. Dabei habe er die Enkelkinder seines Bruders als Erben eingesetzt. Als Vermächtnis habe er ihr seine Wohnung vermacht. In einem früheren Testament sei noch die Adoptivtochter die Erbin gewesen.
Die beklagte Verlassenschaft beantragt die Abweisung der Klage. Ihrer Meinung nach seien die Forderungen mit dem eingeklagten Pflegevermächtnis weit überzogen.