Gegenwind für Reformpläne bei Verwaltungsgerichtsverfahren

Zehn Jahre nach Einführung will die Regierung das verwaltungsgerichtliche Verfahrensrecht mit einem “Update” praxistauglicher und die Verfahren schneller machen. Die Unzufriedenheit mit dem Gesetzesentwurf ist in der Justiz allerdings groß. In den Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wird mehr Aufwand anstelle von mehr Effizienz befürchtet. Bestehende Probleme würden nicht gelöst, dafür neue geschaffen – etwa durch zusätzliche Möglichkeiten, Verfahren zu verzögern.
Grundlage der Novelle sind laut dem zuständigen Staatssekretär Alexander Pröll (ÖVP) Anregungen einer Expertengruppe, die im Rahmen der Reformpartnerschaft aus Bund, Ländern und Gemeinden eingerichtet wurde. Dort distanzierte man sich allerdings explizit vom aktuellen Entwurf, der erneuerte Regeln für Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden bringen soll. Zentrale Anliegen des Bundesverwaltungsgerichts seien darin nicht berücksichtigt und selbst akkordierte Vorschläge in wesentlichen Aspekten geändert worden, distanzierte sich das BVwG-Präsidium in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, dessen Begutachtungsfrist eben geendet hat. Auch die Präsident:innenkonferenz der Verwaltungsgerichte wies explizit auf Abweichungen hin.
Von der Regierung angekündigt war, dass die Verfahren etwa durch das Auslagern von Ermittlungsschritten an andere Behörden in Zukunft effizienter vorbereitet und dadurch schneller werden sollen. Im Entwurf seien die Ermittlungen, die bei Bescheid- und Säumnisbeschwerden ausgelagert werden dürfen, allerdings so stark eingeschränkt, dass dadurch keine Beschleunigung zu erwarten ist, wie u.a. auch der Dachverband der Verwaltungsrichter kritisierte. Der anderen Seite geht die Regelung wiederum viel zu weit: Behörden sollten nur Informationen liefern müssen, die ausschließlich bei ihnen verfügbar sind, forderte etwa der Dachverband der Sozialversicherungsträger eine klare Eingrenzung. Der Städtebund verlangte eine Möglichkeit, “überschießende” Ermittlungsaufträge abzulehnen.
“Fiktion” kommt nicht gut an
Besonders viel Widerstand regt sich gegen die geplante “Fiktion der Beschwerderückziehung bei unentschuldigter Abwesenheit”: Diese Regelung sieht vor, dass eine Beschwerde als zurückgezogen gilt, wenn ein Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung kommt bzw. sie vorzeitig verlässt und danach nicht innerhalb einer Woche die Fortführung der Verhandlung beantragt. Für die Grundidee gibt es in den Stellungnahmen zwar viel Zuspruch, die derzeit geplante Ausgestaltung sei aber “nicht praxistauglich” und “überschießend”.
Der Grund: Die Gerichte müssen noch einmal schriftlich auf die Möglichkeit hinweisen, dass eine Fortführung des Verfahrens beantragt werden kann. In der Justiz rechnet man durch diese – laut BVwG im Vergleich zum Expertenvorschlag nachträglich hinzugefügte – “zweite Chance” nicht nur mit mehr Aufwand und Kosten durch zusätzlichen Schriftverkehr, obwohl besagter Hinweis ohnehin schon in der Ladung stehen muss. Die Regelung könnte sogar das Gegenteil der erhofften schnelleren Rechtssicherheit bringen, so die Befürchtung – und das, obwohl durch die Möglichkeit auf Wiedereinsetzung des Verfahrens ohnehin ein Rechtsschutz da sei.
Ein Erkenntnis in einer Verwaltungsstrafsache zu fällen, wenn eine Partei trotz Ladung nicht zur Verhandlung kommt, wäre damit in Zukunft nicht mehr möglich und der Aufwand für eine zweite Verhandlung – gegebenenfalls mit Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsch – groß. Bei Zustellproblemen, etwa wenn jemand untergetaucht ist, sieht das BVwG auch ein großes Risiko für Verfahrensverzögerungen und beim Verwaltungsstrafrecht auch die Gefahr, dass Taten verjähren. Für Wiens Verwaltungsgerichtspräsident Dieter Kolonovits könnte das vor allem bei anlagenrechtlichen oder baurechtlichen Mehrparteienverfahren Thema sein. Der Dachverband der Verwaltungsrichter warnte, dass die Regelung sogar aktiv für Verzögerungen missbraucht werden könnte – etwa indem Beschwerdeführer durch einen vorzeitigen Abgang eine Vertagung der Verhandlung erzwingen, wenn diese nicht in ihrem Sinne verläuft.
Umweltorganisationen sehen sich benachteiligt
Umweltorganisationen sehen eine andere Art von Missbrauchspotenzial, etwa indem Verhandlungen bewusst mitten in der Urlaubszeit angesetzt werden und der Bitte um Vertagung nicht nachgekommen wird. Vor allem in Mehrparteienverfahren könne man nicht davon ausgehen, dass ein unentschuldigtes Fehlen bedeute, dass es kein Rechtsschutzinteresse mehr gibt, betonte die Organisation VIRUS. Immerhin sei deren Aufgabe, die Einhaltung des Umweltrechts zu kontrollieren und nicht, individuelle Interessen durchzusetzen.
Dass in Mehrparteienverfahren Nebenparteien wie Umweltorganisationen oder Nachbarn nur noch zu Beginn einer Verhandlung Beweismittel einbringen dürfen sollen und ergänzende Gutachten nicht mehr erlaubt sein sollen, kritisiert auch der Verein gegen Tierfabriken. Er bezweifelt, ob die Regelung den EU-Anforderungen für einen wirksamen Rechtsschutz entspricht.