Österreich

Entwurf für Verbot gegen Mittragen von Messern

17.04.2024 • 14:42 Uhr
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Messer sollen im öffentlichen Raum künftig nicht mehr mitgeführt werden dürfen. Jürgen Fuchs

Aktuell dürfen nur an ausgewählten Orten Waffenverbotszonen erlassen werden – das soll sich nun ändern.

Nachdem Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor rund einem Monat die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot und insbesondere von Messern im öffentlichen Raum angekündigt hatte, liegt nun ein entsprechender Entwurf für ein „Messertrage-Verbotsgesetz“ vor. Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie zuletzt etwa beim Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Messerverbot

In der Entwurfsfassung vom 11. April, die der APA vorliegt, wird das Tragen aller Arten von Messern im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen bis auf einige Ausnahmen verboten. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen sanktioniert werden kann.

Ausnahmen vom Verbot

Nicht verboten ist jedoch der Transport eines Messers von einem Ort zum anderen, sofern dieses nicht griffbereit ist, auch Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Personen, die Schusswaffen führen dürfen (Jäger, Militärische ÖBH-Angehörige), sind von der neuen Regelung ausgenommen.

Am Nachmittag präzisierte das Innenministerium, dass Taschenmesser bzw. sogenannte Schweizermesser, deren Klingen nur mit beiden Händen geöffnet werden können, nicht unter das Verbot fallen dürften. Auch wenn etwa ein „Hirschfänger“ mit Klingenlängen ab 20 Zentimetern und mehr in der Trachtenlederhose zum Kirtag mitgenommen wird, sollte das erlaubt sein, informierte das Innenministerium – denn in diesem Fall handle es sich um Brauchtumspflege und damit um eine weitere Ausnahme.

Weitere Sonderfälle

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken (Pfadfinder, Schulen), wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert.