Mit 181 km/h hinter dem Steuer erwischt

19.08.2024 • 11:38 Uhr
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Der Angeklagte war mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs. Hartinger

Höchstgericht hob Verfahrenseinstellung auf und ordnete mündliche Verhandlung an. Zulassungsbesitzer behauptet, er wisse nicht mehr, wer mit seinem Auto gefahren sei.

Das Auto war nach den behördlichen Feststellungen im August 2023 nach Mitternacht auf der Autobahn A 14 mit 181 km/h unterwegs, statt der damals dort erlaubten 100.

Eine saftige Geldstrafe

Für die drastische Geschwindigkeitsüberschreitung von 81 Kilometern pro Stunde verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz im Jänner 2024 über den Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs nach der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe von 1300 Euro.

Die BH-Strafe bekämpfte der Zulassungsbesitzer zunächst mit Erfolg. Denn das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab seiner Beschwerde Folge, hob die Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.

Entscheidung aufgehoben

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gab jetzt der außerordentlichen Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Folge und hob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit auf.  Weil das Landesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe.

Demnach hätte das Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Das muss nun in Bregenz nachgeholt werden.

Erinnerungslücken

Nach Ansicht der Höchstrichter hätte das Gericht in Bregenz nicht ungeprüft von den Angaben des Beschuldigten ausgehen dürfen. Der Zulassungsbesitzer behauptete in seiner schriftlichen Beschwerde, er habe zum fraglichen Zeitpunkt sein Auto nicht gelenkt. Und er könne sich nicht mehr daran erinnern, wer damals mit seinem Pkw gefahren sei. Er habe sich seinerzeit mehrere Tage lang in Deutschland aufgehalten. Zudem sei er Student und könne die Geldstrafe nicht bezahlen.

Voreilige Entscheidung?

Das Landesverwaltungsgericht hätte die Behauptungen des Beschuldigten in einer Verhandlung überprüfen müssen, meint der zuständige VwGH-Senat. Das Gericht in Bregenz sei voreilig von der Zweifelsregel ausgegangen. Im Zweifel für den Beschuldigten zu entscheiden, dafür habe es an der notwendigen Erhebung des Sachverhalts gefehlt. Die Beweisaufnahme sei unterblieben. Daher hätte noch keine freie Beweiswürdigung vorgenommen werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht rechtfertigte seine nunmehr aufgehobene Entscheidung auch damit, dem Zulassungsbesitzer habe die BH nur vorgeworfen, das Auto gelenkt zu haben. Deshalb habe das Gericht nicht auch den Vorwurf untersuchen dürfen, der Beschuldigte hätte nach dem Kraftfahrgesetz Auskunft darüber geben müssen, wer sein Fahrzeug gelenkt habe.