Hund verursacht Unfall: Haftet Halterin?

Hund sprang auf Radweg des Landes gegen vorbeifahrendes E-Bike. Radfahrerin stürzte und verletzte sich schwer. Sie klagt in Zivilprozess Halterin des Hundes auf Schadenersatz.
Als Hundehalter hafte man nicht automatisch für jeden vom Hund verursachten Schaden, erläuterte Zivilrichterin Larissa Bachmayer am Donnerstag während des Zivilprozesses am Landesgericht Feldkirch. Zu haften habe ein Hundehalter nur dann, wenn ihm ein Fehler bei der Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes nachzuweisen sei.
Die Zivilrichterin erklärte die Verhandlung schon nach der ersten Tagsatzung für geschlossen. Ihr Urteil wird schriftlich erfolgen.
Die Hündin der beklagten Halterin rannte im Juni in einer Hofsteiggemeinde vom direkt angrenzenden Haus auf eine Fahrradstraße, die zur Radroute des Landes zählt. Unstrittig ist auch, dass das Tier gegen das Vorderrad des auf der Fahrradstraße fahrenden E-Bikes der Klägerin rannte.
Die 57-jährige Radfahrerin stürzte nach der Kollision auf die geteerte Straße und wurde schwer verletzt. Sie erlitt vor allem einen Schambeinbruch.
24.000 Euro Schadensersatz
Die geringfügige beschäftigte Angestellte fordert von der beklagten Hundehalterin 24.000 Euro Schadenersatz für den Unfall und dessen Folgen. Die Klage stützt sich auf die Hundehalterhaftung nach Paragraf 1320 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Demnach sind von Tieren verursachte Schäden zu ersetzen, wenn der Tierhalter das Tier nicht ordnungsgemäß beaufsichtigt und verwahrt hat.
Die beklagte Tierhalterin sagte bei ihrer gerichtlichen Befragung, sie habe von innen die Haustür geöffnet, um von ihrem Vorplatz eine weitere Einkaufstasche zu holen. Dabei sei ihre Hündin an ihr vorbei ins Freie und auf die direkt angrenzende Fahrradstraße gerannt. Das habe die damals zweieinhalbjährige Hündin zuvor noch nie gemacht.
14 Kilo Hund
Sie habe das Tier mit zehn Wochen übernommen und mit der Hündin eine Hundeschule besucht, gab die Beklagte zu Protokoll. Bis zu dem Unfall habe es noch nie einen ähnlichen Vorfall mit der 14 kg leichten Hündin gegeben. Seit dem Unfall werde das Tier auch auf dem Hausgrundstück zumeist angeleint.
Die Klägerin sagte bei ihrer Befragung, die Hündin sei auf dem Vorplatz des Hauses gesessen und von dort unvermittelt gegen ihr E-Bike gerannt.
Klagsvertreter Christian Schlechl meint, die Hundehalterin habe sich als unmittelbare Anrainerin einer Landesradroute sorgfaltswidrig verhalten.
Beklagtenvertreter Martin Mennel beantragte die Abweisung der Klage, weil der Tierhalterin nichts vorzuwerfen sei.