Verwaltungsstrafen von Ordensträgern abgefragt

Der Bund verlangt ohne Rechtsgrundlage von den Ländern die Einsicht in Verwaltungsstrafen von geehrten Personen.
In Österreich werden jährlich viele Ehrenzeichen verliehen, in der Vergangenheit leider auch an nicht immer sehr ehrenwerte Menschen. Um beispielsweise ehemaligen Nazis Ehrenzeichen nachträglich aberkennen zu können, soll nun erstmals ein Gesetz über die Ehrenzeichen beschlossen werden, das diese Möglichkeit vorsieht. Im Zuge dessen hat das Land Vorarlberg in einer Stellungnahme auf eine langjährige und offenbar rechtswidrige Praxis des Bundeskanzleramtes hingewiesen.
Rechtswidrige Abfragen
Bevor der Bund Ehrenzeichen verleiht frägt das Kanzleramt demnach bei dem Land, in dem die zu ehrende Person wohnt, an, ob diese Straftaten begangen hat. Die Anfrage schließt offenbar nicht nur einen Strafregisterauszug ein, sondern umfasste auch Verwaltungsstrafverfahren. Für die Weitergabe von Strafregisterauszügen vor der Verleihung eines Ehrenzeichens gibt es zwar keine eigene gesetzliche Bestimmung, doch sind solche Auszüge laut Strafregistergesetz auf Verlangen „allen inländischen Behörden“ zu übermitteln.
Für Verwaltungsstrafen wie Parkvergehen, Geschwindigkeitsüberschreitungen oder ähnliches gibt es jedoch keine solche Regelung. „Für solche Aufforderungen und eine diesbezügliche Übermittlung von Daten zu Verwaltungsstraftaten durch die Länder dürfte die nötige rechtliche Grundlage fehlen“, merkte nun das Land Vorarlberg in seiner Stellungnahme zum geplanten Gesetz vorsichtig an.
Nun soll erstmals explizit die Möglichkeit geschaffen werden, einen Strafregisterauszug zu erhalten, wenn ein Ehrenzeichen aberkannt werden soll – für Abfragen im Vorfeld einer Verleihung muss man sich weiterhin auf die allgemeinen Bestimmungen des Strafregistergesetzes berufen.
Für die offenbar gängige Abfrage von Verwaltungsstrafen wird es aber auch in Zukunft keine Rechtsgrundlage geben. Beim Land Vorarlberg geht man daher davon aus, „dass die bisherige Praxis des Bundes nicht fortgesetzt wird.“ Und zwar, „weil hinsichtlich der Verwaltungsstrafen – wie ausgeführt – die nötige rechtliche Grundlage fehlt.“