Politik

Gericht zerlegte Antrag im Fall Moosbrugger

19.10.2023 • 14:47 Uhr
Der VfGH ließ kein gutes Haar an „der Gemengelage des Antrages“. <span class="copyright">hochmuth</span>
Der VfGH ließ kein gutes Haar an „der Gemengelage des Antrages“. hochmuth

Der Antrag auf Aufhebung von Teilen des Strafgesetzbuches scheiterte unter anderem an Begründungsmängeln.

Wie die VN berichteten, wurde der Antrag des Bregenzer Stadtvertreters Alexander Moosbrugger (Neos plus), Teile des Strafgesetzbuches aufzuheben, vom Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen. Die Entscheidung des Höchstgerichts, die der NEUE vorliegt, liest sich wie eine juristische Hinrichtung.

Pauschale Anfechtung

Der von Moosbruggers Anwalt Wilfried Ludwig Weh eingebrachte Antrag litt offenbar unter schweren formalen Mängeln. Einmal wurde pauschal die Aufhebung eines ganzen Abschnitts des Strafgesetzbuches verlangt, ohne dass die Gesetzesstellen mit Fundstellen im Bundesgesetzblatt bezeichnet worden wären. Dieser Teil des Antrages war für den Verfassungsgerichtshof „zu weit gefasst“.

Schließlich war Moosbrugger nur wegen eines strafgesetzlichen Tatbestandes in erster Instanz verurteilt worden, nämlich als Bestimmungstäter wegen Übler Nachrede (§ 12 zweiter Fall, § 111 Abs 1 und 2 StGB). Seine Anfechtung vor dem VfGH konnte daher nicht den ganzen Abschnitt des Strafgesetzbuches umfassen, sondern nur diese Bestimmung. Auch legte die Begründung nicht im Einzelnen dar, weswegen welche Bestimmung verfassungswidrig sein solle. „Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen“, heißt es in der Entscheidung unter anderem.

Die Frage, ob einzelne Teile des Antrags ansonsten zulässig sein könnten, erübrige sich schon aufgrund der Begründungsmängel.

Antrag unzulässig

Der Antragsteller habe zur Begründung etwa angeführt, dass „,dringender Handlungsbedarf‘ bestehe, die exzessive Anwendung des Ehrenbeleidigungsrechtes in die Schranken zu verweisen und dadurch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zum Durchbruch zu verhelfen“, so der Beschluss, den das Höchstgericht in kleiner Besetzung fasste.

Die Richter ließen wenig Zweifel an ihrer Meinung zur Qualität des Vorbringens: Die Begründung Wehs gliedere sich in fünf Abschnitte – einer davon mit unvollständiger Überschrift. Ein anderer Abschnitt ergehe sich nur „in der zusammenhanglosen Aneinanderreihung apodiktischer Aussagen“. Diese bezögen sich „fallweise auf angebliche verfassungsrechtliche Vorgaben, ohne dass sich für den Verfassungsgerichtshof ein Bezug zwischen den einzelnen Aussagen herstellen lässt. Eine Zuordnung konkret bezeichneter Bedenken zu konkret angefochtenen Normen lässt sich der Gemengelage des Antrages daher nicht entnehmen.“ Der Antrag war daher insgesamt unzulässig.