Vorarlberg

Von Mitarbeiterin nicht gegrüßt: Arbeitsgericht weist Mobbing-Klage ab

26.08.2025 • 17:07 Uhr
Von Mitarbeiterin nicht gegrüßt: Arbeitsgericht weist Mobbing-Klage ab
Der Arbeitsprozess fand am Feldkircher Landesgericht statt. hartinger

Während sich der klagende Ex-Mitarbeiter eines Sozialunternehmens systematisch ausgegrenzt sah, entschied das Gericht, der Mann sei nicht von den Arbeitskolleginnen gemobbt worden.

Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser verkündete in dem Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch am Dienstagnachmittag am Ende der mehrstündigen Verhandlung das Urteil mündlich. Die wegen Mobbings erfolgte Klage wurde abgewiesen. Für das Arbeitsgericht konnte der klagende Ex-Mitarbeiter eines sozialen Dienstleistungsunternehmens nicht nachweisen, dass er am Arbeitsplatz gemobbt worden ist.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der von Halil Arslan anwaltlich vertretene Kläger meldete Berufung an. Darüber wird nun das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden.

Einziger Mann im Team

Systematisch ausgegrenzt worden sei er an seinem ehemaligen Arbeitsplatz vor allem durch eine Arbeitskollegin und eine Vorgesetzte, behauptete der Kläger. Dass er zuletzt der einzige Mann in dem Team in dem sozialen Dienstleistungsunternehmen gewesen sei, habe eine Rolle gespielt, sagte der Kläger.

Er sei ausgegrenzt und ignoriert worden, gab der Kläger zu Protokoll. Eine Arbeitskollegin habe ihn am Morgen nicht gegrüßt. Ihm seien dienstliche Informationen vorenthalten worden. Begonnen habe alles damit, dass er sich geweigert habe, wie die anderen schriftlich einen neuen Mitarbeiter abzulehnen.

Kläger sah sich zu Unrecht abgemahnt

Zudem sei er fälschlicherweise abgemahnt worden, meint der 60-Jährige. Dabei sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er habe seine Arbeit nicht ordentlich dokumentiert.

Ebenfalls zu Unrecht sei ihm beim letzten Vorfall intern Fehlverhalten zur Last gelegt worden, nachdem er bei einem Konflikt mit Klienten deeskalierend eingeschritten sei.

Dominik Brun beantragte als Anwalt des beklagten Unternehmens mit Erfolg die Abweisung der Klage. Weil der Kläger nicht gemobbt worden sei.

Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser merkte während der Gerichtsverhandlung an, der Kläger müsse nicht nur systematische Ausgrenzung nachweisen, sondern auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.