Spielsüchtiger täuschte Notlage vor und betrog Geschädigte um fünfstellige Summe

Junger Arbeitsloser zahlte Darlehen nicht zurück, sondern verwendete das Geld für Glücksspiel.
Wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs wurde der Angeklagte am Dienstag am Landesgericht Feldkirch zu einer Zusatzstrafe von vier bedingten, nicht zu verbüßenden Haftmonaten verurteilt. Den beiden Geschädigten hat er für pauschale Unkosten jeweils 50 Euro zu bezahlen.
Das Urteil von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Weil er keinen Verteidiger hat, erhielt er automatisch drei Tage Bedenkzeit. Der Staatsanwalt gab kein Erklären ab.
Geld für Glücksspiel verwendet
Nach den gerichtlichen Feststellungen betrog der 21-jährige Angeklagte aus dem Bezirk Bregenz zwischen Jänner und Juli 2024 im Unterland zwei hilfsbereite Darlehensgeber um 27.000 Euro. Demnach täuschte der Arbeitslose verschiedenste Notlagen vor und entlockte den beiden jungen Männern so Darlehen, die er aber nicht zurückzahlte. Die Gelder verwendete der spielsüchtige Angeklagte dem Urteil zufolge für Glücksspiele.
Der Angeklagte bekannte sich schuldig. Er war schon vor der Polizei geständig. Als Tatmotiv gab der Arbeitslose Spielsucht an. Der 21-Jährige sagte, er habe den Betrogenen inzwischen zumindest 3000 Euro zurückbezahlt.
Nicht der erste Betrug
Wegen derselben Betrugsmasche und eines Ladendiebstahls wurde der Angeklagte bereits im Februar am Landesgericht schuldig gesprochen. Damals wurde er zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Betrugsschaden belief sich auf rund 9000 Euro.
Theoretisch hätte schon im Februar auch über die nunmehrigen Anklagevorwürfe entschieden werden können. Wäre dem so gewesen, wäre nach Ansicht von Richterin Tagwercher eben auch eine bedingte viermonatige Haftstrafe zu verhängen gewesen. Die Bewährungszeit für die nicht zu verbüßende Gefängnisstrafe beträgt drei Jahre.
In einem Zivilprozess wurde der 21-Jährige zur Schadenswiedergutmachung an die nunmehrigen Betrugsopfer verpflichtet.