Vorarlberg

Lokalgast bedrohte Bregenzerwälder Wirt mit Messer

17.12.2025 • 14:22 Uhr
Lokalgast bedrohte Bregenzerwälder Wirt mit Messer
Der alkoholisierte Mann zückte ein Stanleymesser. canva/hartinger

51-Jähriger gab zu, ein Problem mit Alkohol zu haben. So fiel das Urteil am Landesgericht aus.

Wegen gefährlicher Drohung wurde der unbescholtene Lagerarbeiter mit dem Nettoeinkommen von 1800 Euro am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 2520 Euro (180 Tagessätze zu je 14 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 1680 Euro (120 Tagessätze). 840 Euro (60 Tagessätze) wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. 300 Euro an pauschalierten Verfahrenskosten muss der 51-Jährige dem Gericht zukommen lassen.

Urteil nicht rechtskräftig

Das Urteil von Richterin Sabrina Tagwercher ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Weil er keinen Verteidiger hat, erhielt er aber automatisch drei Tage Bedenkzeit. Die Staatsanwältin gab kein Erklären ab.

Wegen der Verwendung einer Waffe betrug der Strafrahmen zwei Monate bis ein Jahr Gefängnis. Die verhängte Geldstrafe entspricht drei Monaten Haft.

Mit zwei Promille alkoholisiert

Nach den gerichtlichen Feststellungen bedrohte der mit zwei Promille alkoholisierte Angeklagte vor einem Lokal im Bregenzerwald den Gastwirt mit einem vorgehaltenen Stanleymesser. Der 37-jährige Wirt nahm dem betrunkenen Mann das Messer sofort ab. Zuvor war der Gast wegen seiner Alkoholisierung und seiner Aggressivität aus dem Lokal verwiesen worden.

Der Angeklagte bekannte sich schuldig. Er habe aber keine Erinnerung an den Vorfall, sagte der in der Türkei geborene Österreicher. Er habe ein Alkoholproblem.

Das Gericht stützte den Schuldspruch auch auf die belastenden Zeugenaussagen des Gastwirts und eines Kellners des Lokals.

Eine Diversion sei nicht mehr möglich, weil der Angeklagte zuvor schon einmal eine Diversion erhalten habe, sagte Richterin Tagwercher. Die Staatsanwaltschaft stellte das wegen des Verdachts der Nötigung geführte frühere Strafverfahren mit einer Probezeit ein. Zuvor scheiterte ein Tatausgleich, weil das mutmaßliche Opfer dazu nicht bereit war.