Prozess: Mit gefälschtem Führerschein in die Grenzkontrolle

Nachdem er im April 2025 bei einer Verkehrskontrolle einen gefälschten Führerschein gezeigt hatte, stand ein 61-Jähriger nun vor Gericht.
Dem Angeklagten wurde in der Vergangenheit der Führerschein entzogen, woraufhin er eine Nachschulung machte. Laut seiner Aussage erhielt er seine Fahrerlaubnis von der Fahrschule. Eine Grenzkontrolle in Höchst letzten April zeigte allerdings: Der Schein war gefälscht.
Fehlender Zeuge
Auf Antrag der Verteidigung wurde das Verfahren bereits einmal vertagt. Der Grund: Ein Zeuge sollte einberufen werden, jener Mann, der den Führerschein ausgehändigt haben soll. Doch der Zeuge erschien an diesem Dienstag nicht.
Somit lag nur ein Protokoll mit einer eindeutigen Aussage des deutschen Kraftfahrbundesamts vor: Nach dem Entzug wurde kein Führerschein mehr ausgestellt. Der Angeklagte beteuert jedoch, er habe nichts davon gewusst, dass der ausgehändigte Führerschein eine Fälschung war. Er wolle jedoch die Angelegenheit hinter sich bringen, daher verzichtete er nach Rücksprache mit seinem Anwalt auf die neuerliche Einberufung des Zeugen.
Die Staatsanwaltschaft plädiert auf einen Schuldspruch. Für Verteidiger Bernhard Ess steht die Frage im Raum, ob man seinem Mandanten die Tat auch subjektiv vorwerfen könne. Er beruft sich auf die Annahme des Angeklagten und stellt ein weiteres Szenario in den Raum: Zum Zeitpunkt der Grenzkontrolle waren Beifahrer im Auto. Hätte der Angeklagte gewusst, dass sein Führerschein gefälscht ist, hätte er einfach jemand anderen fahren lassen können. Die Verteidigung beantragt einen Freispruch.
Geldstrafe verhängt
Richter Johannes Reheis spricht den Angeklagten schließlich schuldig. Er begründet dies damit, dass kein Bescheid vom Kraftfahrbundesamt bzw. Landratsamt vorlag. Somit hätte der 61-Jährige zumindest ahnen können, dass er eine Fälschung bei sich trägt. Von einer Freiheitsstrafe sieht der Richter ab und verhängt stattdessen eine Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu vier Euro). Davon sind 800 Euro unbedingt. Es gebe weder mildernde noch erschwerende Umstände.
Verteidigung und Staatsanwaltschaft verzichten auf Rechtsmittel. Das Urteil ist rechtskräftig.