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Sechsstellige Schadenssumme: Vom Bauvorhaben zum Betrugsprozess

16.03.2026 • 16:40 Uhr
Sechsstellige Schadenssumme: Vom Bauvorhaben zum Betrugsprozess
Der Fall erfordert noch einen dritten Termin. Frick

Im Zuge eines Bauprojekts soll sich ein Mann betrügerisch eine sechsstellige Summe angeeignet haben. Zudem soll er bei seinem Exekutionsverfahren den Besitz von Baumaterial verheimlicht haben.

Der Angeklagte (Jahrgang 1978) soll ein Bauunternehmen betrieben haben. Dabei soll er für ein großes Bauprojekt als Generalunternehmer aufgetreten sein. Dabei habe er Leistungen verrechnet, aber diese nicht oder nur teilweise erbracht. Die Schadenssumme beläuft sich auf einen sechsstelligen Betrag.

Zerwürfnis

Als Generalunternehmer zeichnete sich der Angeklagte für die korrekten Bauabläufe betreffend die beteiligten Unternehmen verantwortlich. Dabei sollen beispielsweise Zahlungen für Fenster ins Ausland erfolgt sein, die auf Abruf bereitgestellt würden. Die vermeintlichen Zulieferer stammten aus Osteuropa oder Frankreich.

Einer der Zeugen, der Bauleiter des Projekts, erzählt ausführlich: Er selbst sei vom Bauherrn als Leiter bestellt worden. Dieser habe sogar im Falle von höheren Kosten auf dessen Einsatz bestanden.

Irgendwann erschienen dem Bauleiter Maßnahmen des Generalunternehmers jedoch dubios. Der letzte Tropfen sei dessen Weigerung gewesen, ein Kellerabteil auf eine bestimmte Weise abzudämmen. Laut dem damaligen Bauleiter sei diese Maßnahme allerdings für den Energieausweis vorgeschrieben. Es kam zum Zerwürfnis. Die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten wurde daraufhin beendet. Auf Schadensforderungen im Anschluss habe dieser einmal sogar reagiert mit „Shit happens“.

Während der Einvernahme werden dem Zeugen Abrechnungen des Angeklagten gezeigt. Dieser erachtet die meisten Punkte darin als nicht nachvollziehbar.

Baumaterial nicht angeführt

Weiters wird dem Angeklagten vorgeworfen, bei der Insolvenz Baumaterialien im Wert von 35.000 Euro nicht angeführt zu haben. Laut seiner Aussage, weil er nicht gewusst habe, dass das notwendig sei. Auf der damaligen Inventarisierungsliste habe der Angeklagte jedoch unterschrieben, keine weiteren Gegenstände an seiner Wohn- oder anderen Adresse zu besitzen. Im damaligen Schreiben war dieser Auszug fett hervorgehoben: „auch an anderen Anschriften“.

Es handelt sich bereits um den zweiten Verhandlungstermin in dieser Angelegenheit. Erneut werden im Zuge des Prozesses Zeugenanträge gestellt. Insgesamt vier weitere Zeugen sollen einberufen werden. Drei Anträgen auf Zeugeneinvernahme wird bereits während der Verhandlung stattgegeben. Eine Person erscheint kurzfristig. Doch um die weiteren Zeugen einzuvernehmen, ist ein neuer Termin notwendig. Die Verhandlung wurde vertagt.