Wegen Snapchat-Blockierung Bekannte bedroht

18-Jähriger wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. So hoch ist das Strafmaß.
Ein 18-jähriger Mann aus dem Oberland sitzt am Landesgericht auf der Anklagebank. Er trägt eine Trainingsjacke und hat kurz vor Verhandlungsbeginn im Gerichtsgang noch eine Dönerbox gegessen. Im Laufe der Verhandlung zeigt sich rasch, dass es dem jungen Mann schwerfällt, sich zu beherrschen. Immer wieder fällt er der Richterin ins Wort. Fehlende Selbstbeherrschung spielt auch im angeklagten Fall eine Rolle.
Anklagevorwurf
Der Rumäne soll im November 2025 einer gleichaltrigen Frau zahlreiche Nachrichten geschickt haben. Darin habe er verlangt, ihn auf dem bei Jugendlichen beliebten Social-Media-Dienst Snapchat wieder hinzuzufügen beziehungsweise die Blockierung aufzuheben, und sie zugleich beschimpft sowie ihr mit Schlägen und damit gedroht, mit einem Messer vor ihrer Tür zu stehen, falls sie dem nicht nachkomme. Auch ihre Familie sei in die Drohungen einbezogen worden.
“Wollte nur Wut rauslassen”
Der Angeklagte bekennt sich nicht schuldig, räumt aber ein, die Frau beleidigt zu haben. Er habe „nur seine Wut rauslassen“ wollen und niemanden unter Druck gesetzt. Zugleich erklärt er, auch er und seine Familie seien zuvor von einem Bekannten der Frau beleidigt worden. Staatsanwalt Richard Gschwenter erklärt dem Angeklagten vor, dass ein solches Verhalten auch im Fall einer möglichen Provokation nicht gerechtfertigt sei und strafbar bleibe.
Die 18-jährige Zeugin schildert die Nachrichten als bedrohlich. So habe man zuvor nicht miteinander gesprochen. Einen Privatbeteiligtenanspruch stellt sie nicht.
Schuldspruch
Richterin Kathrin Feurle spricht den 18-Jährigen im Sinne der Anklage schuldig. Er habe selbst eingeräumt, die Nachrichten verschickt zu haben. Aus deren Inhalt lasse sich die Nötigung klar ableiten. Die Richterin verhängt eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Eine Geldstrafe komme nicht mehr in Betracht. Der Angeklagte ist dreifach vorbestraft, zudem wurde eine Probezeit verlängert, ohne dass es zu einer nachhaltigen Besserung gekommen sei.
“Ich drücke beide Augen zu”
Mildernd wirken das teilweise Geständnis, die vorangegangene Provokation sowie das Alter unter 21 Jahren. Erschwerend fällt die Vorstrafenbelastung ins Gewicht. Vom Widerruf mehrerer bedingter Strafnachsichten sieht die Richterin ab und erklärt, sie drücke dabei „beide Augen zu“. Damit bleibt dem Angeklagten die Möglichkeit, eine elektronische Fußfessel zu beantragen. Er erbittet drei Tage Bedenkzeit, die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.