Schuldspruch gegen “Nummer eins” des illegalen Glücksspiels in Vorarlberg rechtskräftig
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STERREICH: ++ HANDOUT ++ Bei Razzien in drei verbotenen Salzburger Spiellokalen haben Finanzpolizei und Polizei Mitte Dezember 22 Spielautomaten beschlagnahmt. Eines der Lokale war im Keller eines Gebudes versteckt, in dem eine Behrde einquartiert ist. Die illegale Glcksspielszene hat ihre Rumlichkeiten inzwischen so gut abgesichert, dass bei allen drei Razzien Beamte […]](/2026/07/ABD0003-20250118-1-768x576.jpg)
Nach 3,2 Millionen Euro hinterzogenen Steuern und Abgaben geht es nun noch um die Höhe der Geldstrafen, die es ebenfalls in sich haben.
Als „Nummer eins des illegalen Glücksspiels in Vorarlberg“ bezeichnete die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft den Erstangeklagten im Prozess vor dem Landesgericht Feldkirch. Nun hat der Oberste Gerichtshof die Schuldsprüche gegen den Mann und seine geschiedene Ehefrau bestätigt. Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden blieben erfolglos. Damit sind die Schuldfeststellungen rechtskräftig, über die Strafhöhe entscheidet noch das Oberlandesgericht Innsbruck.
Geldstrafe in Millionenhöhe
Der Fall hatte im Juni vergangenen Jahres für Aufsehen gesorgt. Der Mann und seine geschiedene Ehefrau wurden damals wegen Abgabenhinterziehung schuldig gesprochen. Nach den Feststellungen des Landesgerichts, die der OGH nun bestätigt hat, hinterzogen die beiden als faktische Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften zwischen 2016 und 2018 rund 3,2 Millionen Euro an Umsatzsteuer und Glücksspielabgaben. Zur Abwicklung der Glücksspielgeschäfte gründete der Erstangeklagte laut den Feststellungen zumeist Gesellschaften in der Rechtsform einer Limited mit Sitz in Großbritannien. Für diese setzte er Strohmänner ein, ohne selbst offiziell in Erscheinung zu treten. Das Landesgericht verhängte gegen den Mann eine Geldstrafe von einer Million Euro, gegen seine geschiedene Ehefrau eine Geldstrafe von 800.000 Euro.

Beweise sorgfältig gewürdigt
Der OGH räumt den umfangreichen Einwendungen der Verteidigung keinen Erfolg ein. Die Höchstrichter halten in ihrer Entscheidung fest, dass das Erstgericht die Beweise sorgfältig gewürdigt habe. Die Beschwerden erschöpften sich vielfach darin, die Beweiswürdigung des Schöffensenats durch eine eigene Sicht der Dinge zu ersetzen. Das sei im Nichtigkeitsverfahren unzulässig. Auch die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens habe das Landesgericht zu Recht abgelehnt.
Gemeinsam verantwortlich
Bestätigt hat der OGH auch die Feststellung, dass beide Angeklagten für die finanziellen Angelegenheiten der Gesellschaften gemeinsam verantwortlich waren. Dass der Mann strategische Entscheidungen traf und seine damalige Ehefrau das operative Geschäft führte, schließe eine gemeinsame abgabenrechtliche Verantwortung nicht aus, heißt es sinngemäß in der Entscheidung.
Auch Staatsanwaltschaft erfolglos
Erfolglos blieb auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Diese hatte kritisiert, dass das Landesgericht trotz angenommener spezial- und generalpräventiver Gründe keine Freiheitsstrafen verhängt hatte. Der OGH verweist auf die überlange Verfahrensdauer und stellt klar, dass das Finanzstrafgesetz Freiheitsstrafen in solchen Fällen nicht zwingend vorsieht. Ob die verhängten Geldstrafen aufrecht bleiben oder geändert werden, wird nun das Oberlandesgericht Innsbruck im Berufungsverfahren entscheiden.