Fristlos entlassen: AK erkämpft für Mitarbeiter fast 18.000 Euro

Ein Blick in die Firmensoftware genügte dem Arbeitgeber für die fristlose Entlassung eines Mitarbeiters. Ob fehlende Einträge tatsächlich fehlende Arbeit bedeuten, musste schließlich ein Gericht klären.
Was als Routine beginnen sollte, endete für einen Außendienstmitarbeiter eines Rheintaler Unternehmens mit der fristlosen Entlassung. Als Herr S. ein neues Diensthandy abholen wollte, konfrontierte ihn sein Vorgesetzter mit Auswertungen aus dem ERP-System des Unternehmens. Der Vorwurf: An 35 Tagen habe er nicht gearbeitet. Der Mitarbeiter wurde wegen beharrlicher Pflichtverletzung entlassen.
Der Fall landete vor dem Landesgericht Feldkirch. Die Arbeiterkammer Vorarlberg übernahm die Vertretung des Mannes und konnte nachweisen, dass die Vorwürfe nicht haltbar waren.
Arbeitsvertrag sprach gegen den Vorwurf
Entscheidend war laut Arbeiterkammer, dass Herr S. aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst laut Arbeitsvertrag ausdrücklich von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung befreit war.
„Zuerst befreit man den Mitarbeiter von der Dokumentationspflicht, und danach wirft man ihm genau das vor. Das ist ein Widerspruch in sich und rechtlich unhaltbar“, sagt AK-Arbeitsrechtsexpertin Barbara Hofer-Gunz.
Hinzu kam, dass viele Tätigkeiten im Außendienst, etwa Routenplanung, Telefonate, Angebotsnachfassungen oder Reklamationsbearbeitung, gar keine Einträge im ERP-System erzeugen.
Gericht erklärt Entlassung für rechtsunwirksam
Vor Gericht konnte die AK außerdem nachweisen, dass Herr S. an mehreren der angeblichen Fehltage an internen Schulungen und Kundenterminen teilgenommen hatte.
Das Landesgericht Feldkirch erklärte die Entlassung deshalb für rechtsunwirksam. Lückenhafte Daten aus einem ERP-System seien kein automatischer Beweis für Untätigkeit. Wer eine lückenlose Dokumentation verlange, müsse diese im Vorfeld klar vereinbaren und allfällige Fehler zunächst abmahnen.
Für den entlassenen Mitarbeiter hat sich der Rechtsweg ausgezahlt. Er erhält eine Kündigungsentschädigung und eine Urlaubsersatzleistung in Höhe von insgesamt 17.769,66 Euro brutto.
AK-Präsident Bernhard Heinzle sieht darin ein wichtiges Signal: „Das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch zeigt, dass Daten aus einem ERP-System nicht ohne Weiteres zur Leistungsbeurteilung von Mitarbeitenden herangezogen werden dürfen. Einen Mitarbeiter aufgrund fehlender Systemeinträge der Faulheit zu bezichtigen, ist ein Armutszeugnis für die Führungskultur eines Unternehmens. Umso wichtiger ist es, dass die Richterin hier eine klare Grenze gezogen hat.“
Die Arbeiterkammer empfiehlt Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten vorsorglich selbst zu dokumentieren. Eigene schriftliche Aufzeichnungen könnten im Streitfall helfen, Behauptungen auf Basis unvollständiger Systemdaten zu widerlegen.