43-Jährige soll Ex-Freund drei Rippen gebrochen haben

Eine 43-Jährige soll ihrem Ex-Freund einen Schlag verpasst haben. Dieser habe hierdurch eine Rippenserienfraktur erlitten.
Schubser oder Faustschlag? Ein Beziehungsstreit endet mit einer Anklage wegen schwerer Körperverletzung. Die 43-jährige Angeklagte soll ihrem damaligen Partner mit einem Faustschlag eine Rippenserienfraktur zugefügt haben. Dabei handelt es sich um den Bruch dreier benachbarter Rippen auf einer Seite des Brustkorbes. Sie bestreitet die Vorwürfe.
Weg blockiert
Die Angeklagte erzählt, ihr Ex-Freund habe sich ihr in den Weg gestellt, als sie auf den Balkon und eine Zigarette rauchen wollte. Daraufhin habe sie ihn mit flachen Händen geschubst. Er sei danach gegangen. Zwei Tage später habe er ihrer Tochter beim Umzug geholfen und scheinbar schmerzbefreit Kartons und Kisten geschleppt. In den Tagen danach folgten Chatnachrichten, worin der Ex-Freund nach ihrer Interpretation mit einer Anzeige drohe.
Bei seiner Zeugeneinvernahme gibt der 40-jährige Ex-Freund zu, dass diese Chatnachrichten missverständlich sein können. Er sei betrunken gewesen, als er diese schrieb. Laut ihm habe er nur Anzeige erstattet, weil die Krankenkasse dies verlangte. Diese hätte in seinem Krankenstand sonst nichts bezahlt. Was den Vorfall selbst betrifft, decken sich seine Beschreibungen im Wesentlichen mit der Anklage. Beim Umzug habe er nur Kartons mit leichtem Inhalt wie beispielsweise Kleidung getragen.
Diversion vorgeschlagen
Weitere Beweisanträge der Verteidigung weist das Gericht ab. Richter Alexander Wehinger erklärt der bislang unbescholtenen Angeklagten zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein Urteil gesprochen, also Frei- oder Schuldspruch, oder sie nimmt ein Diversionsangebot an. Dann muss sie eine Geldstrafe bezahlen, das Verfahren endet aber ohne Urteil. Hierfür müsste sie jedoch die Verantwortung für die Anklagevorwürfe übernehmen. Nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger lehnt die Angeklagte eine diversionelle Vorgehensweise ab.
Der Richter verkündet einen Schuldspruch und verhängt eine Geldstrafe von 3600 Euro (240 Tagessätze zu 15 Euro), davon ist die Hälfte bedingt. Mildernd wertet das Gericht die Unbescholtenheit der Angeklagten.
Laut Richter seien die Angaben des Zeugen glaubwürdig gewesen. Dieser räume eigene Fehler ein, streite auch Ereignisse wie den Umzug nicht ab. Es habe nicht gewirkt, als ob dieser nur darauf abziele seiner Ex-Freundin “eine reinzuwürgen”.
Die Angeklagte kündigt nach Beratung mit ihrer Verteidigung Berufung an. Die Staatsanwaltschaft gibt keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.