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23-Jähriger soll Frau mit Gewalt am Gehen gehindert haben

01.10.2026 • 10:29 Uhr
23-Jähriger soll Frau mit Gewalt am Gehen gehindert haben
Wegen einer Auseinandersetzung steht ein 23-Jähriger vor Gericht. Canva (Symbolbild), NEUE

Einem jungen Mann wird vorgeworfen, dass er mit Gewalt eine Frau daran gehindert haben soll, das Zimmer zu verlassen.

Der 23-jährige Angeklagte wägt jede Antwort genau ab. Manchmal zögert er, wirkt wankelmütig, blickt zum Fenster hinaus. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet er. Laut Staatsanwaltschaft soll er eine Frau verletzt und zu nötigen versucht haben, bei ihm zu bleiben.

Traurigkeit und Gewalt

Der Angeklagte erzählt die Ereignisse so: Er sei im Zug verprügelt worden. Daraufhin sei er mit der inzwischen 16-jährigen Frau zu sich nach Hause gegangen. Sein Zimmer habe er verschlossen. Die junge Frau habe gehen wollen, weil „sie die Traurigkeit nicht aushalte“. Er habe sie gehen lassen.

Die 16-Jährige ist als Zeugin geladen. Sie wird in Abwesenheit des Angeklagten einvernommen. Ihre Version unterscheidet sich von seiner. Er habe versucht, sie mit Gewalt daran zu hindern, zu gehen. Demnach habe er sie an Hals und Haaren gepackt, auf den Boden geworfen, was eine Schnittwunde und eine Prellung zur Folge gehabt habe. Ihr sei es schließlich gelungen, die Tür zu öffnen. Ein Messer habe der Mann zwar gezückt und aufs Bett geworfen, dieses aber nicht gegen sie benützt.

Der Vater des Angeklagten schildert, dass dieser eine lautstarke Diskussion im Zimmer gegeben. Sein Sohn habe auf seine Aufforderung hin sofort die Tür geöffnet.

Das Urteil

Richterin Kathrin Feurle spricht den Angeklagten schuldig der Körperverletzung der versuchten Nötigung. Sie verhängt eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten und eine unbedingte Geldstrafe von 720 Euro (180 Tagessätze zu vier Euro).

Die Richterin bemerkt, dass die Zeugin den Angeklagten viel schwerer hätte belasten können. Diese hat jedoch sogar auf Schmerzensgeld verzichtet.

Der Angeklagte akzeptiert das Urteil, ist jedoch nicht anwaltlich vertreten. Ihm bleiben daher drei Tage Bedenkzeit. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Rechtsmittel. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.