Vorarlberg

Mann klagt Gemeinde wegen Trauma durch Lawine

11.03.2022 • 20:49 Uhr
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Kläger behauptet in anhängigem Zivilprozess, die Gemeinde habe eine Lawine unsachgemäß gesprengt.

Am 15. Jänner 2019 sei die im Auftrag seiner Heimatgemeinde gesprengte Lawine auf seine Liegenschaften im Bezirk Bludenz niedergegangen, behauptet der Kläger. Dadurch sei er traumatisiert worden.

Zudem habe die Schneelawine drei seiner Fichtenbäume zerstört. Für die entstandenen Schäden fordert er von der Gemeinde 22.000 Euro Schadenersatz.

Kläger gibt Gemeinde Schuld

Der anhängige Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch hat am Freitag mit der vorbereitenden Tagsatzung begonnen. In der Klage wird der Vorwurf erhoben, die von der beklagten Gemeinde veranlasste Lawinensprengung sei unverhältnismäßig und nicht notwendig gewesen. Die Sprengung der Schneemassen sei von der Lawinenkommission der Gemeinde sorgfaltswidrig vorgenommen worden. Deswegen sei es vorhersehbar gewesen, dass Liegenschaften des Klägers davon betroffen sein würden. Hauptverantwortlich sei der Bürgermeister. In dem Amtshaftungsprozess beantragt die beklagte Gemeinde die Abweisung der Klage, weil Gemeindeorganen kein Vorwurf zu machen sei. Denn bei der Lawine habe es sich um keine gesprengte gehandelt, sondern um eine spontan ohne Einwirkung von außen abgehende. Sollte der Lawinenabgang doch nach einer Lawinensprengung erfolgt sein, sei dafür nicht die Gemeinde verantwortlich, sondern die Betreiberfirma eines Skigebiets. Die Bergbahnen hätten an jenem Tag eine Lawinensprengung vorgenommen und müssten allenfalls geklagt werden.

Gutachten beauftragt

Der Anwalt des Klägers bezweifelte, dass eine Lawinensprengung der Bergbahnen die Schäden bei seinem Mandanten verursacht habe, weil das Skigebiet der Bergbahnen zu weit von den Liegenschaften seines Klienten entfernt sei. Die Zivilrichterin beschloss am Freitag, zunächst ein lawinenkundliches Gutachten einzuholen. Darin soll der Sachverständige Auskunft darüber geben, ob der Lawinenabgang tatsächlich nach einer von der Gemeinde veranlassten Lawinensprengung erfolgt ist.
Als Kostenvorschuss für das Gutachten hat der Kläger 5000 Euro zu bezahlen. Sollte der Kläger den Prozess gewinnen, würde er das Geld aber zurückerhalten.
Der Klagsvertreter legte am Freitag ein Video vom Lawinenabgang vor. Datiert sei das Video aber mit 16. Jänner 2019, bemängelte der Beklagtenvertreter an, die Lawine sei aber am 15. Jänner 2019 abgegangen. Mit 16. Jänner 2019 sei wohl das Datum des Hochladens des Videos auf den Computer gemeint, merkte die neben der Richterin sitzende Richteramtsanwärterin an.