Vorarlberg

Jugendlicher Gewalttäter muss Haftstrafe verbüßen

29.08.2025 • 16:45 Uhr
Jugendlicher Gewalttäter muss Haftstrafe verbüßen
Der 17-Jährige muss ins Gefängnis. canva

Einschlägig vorbestrafter 17-Jähriger schlug zu und wurde wegen Körperverletzung schuldig gesprochen.

Wegen Körperverletzung wurde der einschlägig vorbestrafte und dazu geständige Angeklagte am Landesgericht Feldkirch zu einer Zusatzstrafe von einem Monat Gefängnis verurteilt.  Das Urteil von Richter Dietmar Nußbaumer ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte akzeptierte die Entscheidung. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Feldkirch nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch.

Widersacher leicht verletzt

Der geständige 17-Jährige schlug nach den gerichtlichen Feststellungen im Jänner in Bregenz einen arabischen Widersacher und verletzt ihn dabei leicht. Bei der Strafbemessung musste darauf Rücksicht genommen werden, dass über den Syrer nach der nun angeklagten Tat wegen eines anderen Vorfalls eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt worden war.

Der Richter sah davon ab, den Jugendlichen auch neun offene Haftmonate aus einer Vorstrafe wegen des Verbrechens des Raubes absitzen zu lassen. Dazu den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf auszusprechen, wäre überzogen, weil dann die Gesamtstrafe zehn Monate Gefängnis betragen würde, meinte Nußbaumer.

Ein Monat müsse aber verbüßt werden, so der Strafrichter. Denn so gehe es bei dem Jugendlichen nicht mehr weiter. Ihm müsse vor Augen geführt werden, dass Gewalttaten bestraft werden.

Angeklagter auf “einem guten Weg”

Die Freiheitsstrafe sei nicht höher ausgefallen, weil sich der 17-Jährige inzwischen auf einem guten Weg befinde, sagte der Strafrichter. Er nehme an einem Arbeitsprojekt teil und Gewaltberatung in Anspruch. Andererseits habe er beim Bewährungshelfer vereinbarte Termine nicht wahrgenommen.

Freigesprochen wurde der Angeklagte vom Vorwurf der gefährlichen Drohung mit der Ankündigung, das spätere Gewaltopfer zu schlagen. Denn unmittelbar nach der Drohung habe der Angeklagte am selben Tag tatsächlich zugeschlagen, erläuterte der Richter. Deshalb sei von einer zusammenhängenden Tathandlung auszugehen.