Keine Disziplinarstrafe für Ex-Gefängnisleiter

Veröffentlichte Fotos von Gefängnis: Disziplinarverfahren gegen Ex-Kommandanten eingestellt, weil Dornbirner Gefängnis bei Landtagsexkursion bereits aufgelassen war.
Die Bundesdisziplinarbehörde stellte das Disziplinarverfahren gegen den früheren Kommandanten der ehemaligen Dornbirner Außenstelle der Justizanstalt Feldkirch ein. Die Entscheidung kann noch bekämpft werden.
Disziplinaranzeige aufgrund veröffentlichter Fotos
Disziplinaranzeige hatte die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch erstattet. Darin wurden dem Justizwachebeamten Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt. Die Anzeigerin regte als Disziplinarstrafe einen Verweis an. Demnach soll der Abteilungsinspektor das Fotografierverbot bei der von ihm geleiteten Exkursion des Rechtsausschusses des Landtags am 30. November 2022 in der seit 30. September 2022 aufgelassenen Dornbirner Außenstelle nicht durchgesetzt haben. Drei Fotos von Sicherheitseinrichtungen des Gefängnisses seien danach veröffentlicht worden: von Betriebsräumlichkeiten mit Sicherheitsschloss, vom verbotenerweise nicht verdeckt getragenen Schlüsselbund des Beschuldigten und vom Innenhof, der Rückschlüsse auf die Mauerhöhe zugelassen habe. Zudem wurde dem Beschuldigten in der Disziplinaranzeige zur Last gelegt, er habe der Justizanstaltsleiterin das Protokoll von der Führung erst mit zweiwöchiger Verspätung vorgelegt.
Kein Fotografierverbot
Bei der aufgelassenen Dornbirner Außenstelle habe es sich um keine Justizanstalt mehr gehandelt. Deshalb habe das Fotografierverbot für Sicherheitseinrichtungen in Gefängnissen nicht gegolten. So begründete die Bundesdisziplinarbehörde ihre Entscheidung, was die veröffentlichten Fotos anbelangt. Die Anstaltsleitung hätte ohnehin weitere Bedienstete für die Führung abstellen müssen, um die Einhaltung des Fotografierverbots nicht nur dem Beschuldigten zu überlassen, merkte die Disziplinarbehörde an. Der Beschuldigte sagte, er habe das Fotografieren gar nicht bemerkt.
Die verspätete Abgabe des Exkursionsprotokolls hänge damit zusammen, dass sich der Beschuldigte im ärztlich bestätigten Krankenstand befunden habe, so die Bundesdisiziplinarbehörde. Deshalb stelle die nicht befolgte Weisung keine Dienstpflichtverletzung dar.
Der beschuldigte Kommandant der Außenstelle Dornbirn versuchte vergeblich, die Auflassung des Dornbirner Gefängnisses zu verhindern. Dabei trat der Abteilungsinspektor der Justizwache medial als Gewerkschafter in Erscheinung. Er habe gegenüber Medien teilweise unrichtige Angaben gemacht, meinte die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch.