Wurde der Kläger zu Unrecht vom reichen Vater enterbt?

Dieser Frage widmete sich ein Zivilprozess am Dienstag. Nach einem Streit um häusliche Gewalt enterbe der vermögende Vater den Sohn, der nun den Pflichtteil vom Erbe will.
In seinem Testament enterbte der vermögende und inzwischen verstorbene Familienvater aus dem Bezirk Feldkirch einen seiner Söhne. Darin wurde festgehalten, dass der Sohn als verminderten Erbpflichtteil nur 75.000 Euro erhalten sollte. Der enterbte Sohn bestreitet, dass er einen Enterbungsgrund gesetzt hat. Er fordert von seinem beklagten Bruder in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch den vollen Pflichtteil von 323.000 Euro.
Grund für Enterbung?
Der Beklagte sagte in der Verhandlung am Dienstag, sein klagender Bruder habe dem Vater gegenüber einen Enterbungsgrund gesetzt. Denn der Kläger habe dem Vater 2016 damit gedroht, ihn umzubringen, wenn der Vater die Mutter weiterhin schlage.
Beim Vorliegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer ein Jahr Gefängnis übersteigenden Strafdrohung liegt ein Enterbungsgrund vor. Dann kann der Pflichtteil zur Gänze oder teilweise entzogen werden.
Kläger: “Vater nicht mit Umbringen bedroht”
Der Kläger erwiderte bei seiner gerichtlichen Befragung am Dienstag, er habe keinen Enterbungsgrund gesetzt. Weil er dem Vater nie damit gedroht habe, ihn zu töten. Sondern nur damit, ihn zu schlagen, wenn der Vater die Mutter weiterhin schlage. Sein damals 83-jähriger Vater sei 2019 am Landesgericht Feldkirch wegen jahrelanger häuslicher Gewalt gegen die Mutter strafrechtlich verurteilt worden.
Auch eine Herabsetzung des Pflichtteils auf die Hälfte wäre nicht gerechtfertigt, meint der Kläger. Weil er bis zu dem Vorfall von 2016 Kontakt zum 2022 verstorbenen Vater gehabt habe. Dann habe der Vater den Kontakt grundlos abgebrochen. Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn kein Naheverhältnis mehr besteht.
Der Vater des Klägers und des Beklagten hinterließ bei seinem Tod ein Vermögen von 2,6 Millionen Euro. Wegen der Kosten im Verlassenschaftsverfahren verringerte sich der reine Nachlass auf rund 2,5 Millionen Euro.