Führerscheinentzug für Stalkerin unzulässig

Verwaltungsgericht hob BH-Bescheid auf: Verurteilte Stalkerin darf Lenkberechtigung doch behalten.
Wegen beharrlicher Verfolgung wurde die Angeklagte im Dezember 2024 am Landesgericht Feldkirch rechtskräftig zu einer bedingten, nicht zu verbüßenden Haftstrafe von sechs Monaten und einer unbedingten, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 240 Euro (60 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Stalking-Verurteilung
Nach den gerichtlichen Feststellungen suchte die 49-Jährige über einen längeren Zeitraum hinweg des Öfteren die räumliche Nähe eines Mannes auf, rief ihn wiederholt an und schickte ihm zahlreiche Whatsapp-Nachrichten. Demnach wurde der Mann damit in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt.
Die zuständige Bezirkshauptmannschaft entzog der Frau im Jänner den Führerschein für vier Monate und berief sich dabei auf die strafrechtliche Verurteilung. Nach Ansicht der BH ist die Verkehrszuverlässigkeit wegen des Stalkings nicht mehr gegeben.
Aufhebung des Führerscheinentzugs
Die anwaltlich von Halil Arslan vertretene Frau bekämpfte den BH-Bescheid mit einer Beschwerde, mit Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab der Beschwerde Folge und hob den BH-Bescheid auf. Die Beschwerdeführerin darf damit ihren Führerschein behalten. Die Entscheidung des Bregenzer Gerichts kann noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Aus Sicht der zuständigen Richterin des Landesverwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für einen Entzug der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz nicht vor. Denn eine Verurteilung wegen beharrlicher Verfolgung sei keine vom Gesetz geforderte bestimmte Tatsache, die einen Führerscheinentzug rechtfertige. Die Verkehrszuverlässigkeit sei weiterhin gegeben.
Gerechtfertigt wäre ein Führerscheinentzug nur nach einer Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts, etwa einer schweren Körperverletzung, so die Richterin. Bei beharrlicher Verfolgung handle es sich aber um einen Eingriff in die persönliche Freiheit.