Prostituierte flüchtete, Verfolgungsjagd endete mit Unfall

Pkw des verfolgenden Kunden und Taxi mit Prostituierter kollidierten. Taxiunternehmen fordert Schadenersatz.
Den Vorfall schilderte das klagende Taxiunternehmen so: Zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden kam es im Vorjahr im Leiblachtal zu einem Streit ums Geld. Die Prostituierte flüchtete und stieg in ein Taxi ein. Der Kunde fuhr in seinem Auto dem Taxi nach. Bei der Verfolgungsjagd rammte der Kunde mit seinem Auto in Lindau das Taxi. Danach kam es zu einer zweiten Kollision.
Das anwaltlich von Dominik Espen von der Kanzlei Reiterer Ulmer vertretene Taxiunternehmen fordert vom beklagten Autofahrer und dessen Haftpflichtversicherung rund 60.000 Euro an Schadenersatz, für das beschädigte Taxi und Verdienstentgang, weil das Taxi sieben Wochen lang nicht einsatzfähig gewesen sein soll.
Prozess vertagt
Der Zivilprozess begann am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch mit der vorbereitenden Tagsatzung und wurde auf September vertagt. Zivilrichter Daniel Mayer schlug, zumindest bislang erfolglos, für einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits eine Zahlung von rund 30.000 Euro an das Taxiunternehmen vor. Der Richter meinte, aufgrund der bisherigen Aktenlage könnte dem verfolgenden Autofahrer ein bedingter Vorsatz unterstellt werden. Demnach könnte er durch die Verfolgungsjagd Schäden am verfolgten Taxi in Kauf genommen haben.
Haftpflichtstreit
Der Zivilprozess wurde notwendig, weil die beklagte Haftpflichtversicherung des beklagten Autofahrers für die am Taxi entstandenen Schäden nicht aufkommen will. Weil nach Ansicht der Versicherung der Versicherte vorsätzlich gehandelt hat.
Sascha Lumper, der Anwalt des beklagten Autofahrers, erwiderte, seinem Mandanten sei kein Schädigungsvorsatz zu unterstellen. Zumal das verfolgte Taxi nach rechts gezogen sei und dadurch die erste Kollision verursacht habe.
Dazu merkte Richter Mayer an, der verfolgende Autofahrer hafte bei einer Verfolgungsfahrt möglicherweise auch für allfällige irrationale Fahrmanöver des Verfolgten.