Vorarlberg

Schmutz gelangte ins Trinkwasser: Autowaschanlage haftet

18.04.2025 • 16:30 Uhr
Schmutz gelangte ins Trinkwasser: Autowaschanlage haftet
Schmutzwasser aus der Leitung war Streitgrund vor dem Bezirksgericht in Dornbirn. canva/hartinger

Zwei Nachbarn erkrankten an einer Darminfektion. Der Betreiber von einer Autowaschanlage muss ihnen dem Urteil zufolge Schmerzengeld bezahlen, weil von dort Schmutzwasser ins Trinkwasser geriet.

Der beklagte Betreiber einer Autowaschanlage aus dem Bezirk Dornbirn muss zwei anwaltlich von Serpil Dogan vertretenen Nachbarn Schmerzengeld bezahlen. Das geht aus einem Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 7. April hervor.

Demnach haftet das beklagte Unternehmen dafür, dass aus einer unsachgemäß installierten oder bedienten Bypass-Wasserleitung mit Fäkalien verschmutztes Abwasser aus der Autowaschanlage in die Trinkwasserleitung geriet.

Klägerin und Sohn erlitten Darminfektion

Nach Ansicht des Richters tranken die Klägerin und ihr damals minderjähriger Sohn an einem Tag im Februar 2023 in ihrer Wohnung verschmutztes Trinkwasser aus der Leitung und erlitten dadurch eine mehrere Tage anhaltende Darminfektion.

Der Betreiber der Autowaschanlage muss der 50-jährigen Erstklägerin 1090 Euro an Schadenersatz bezahlen und dem Zweitkläger 910 Euro. Das Teilurteil in dem Zivilprozess ist nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung am Landesgericht Feldkirch bekämpft werden.

Die Erstklägerin forderte 1210 Euro und der Zweitkläger 2070 Euro. Das Feststellungsbegehren der klagenden Parteien für eine künftige Haftung der beklagten Partei wurde abgewiesen, weil das Gericht von keinen gesundheitlichen Spät- oder Dauerfolgen ausgeht.

Verbindungsleitung

Eine Installationsfirma errichtete im Auftrag des Betreibers der Autowaschanlage eine Verbindungsleitung zwischen der Trinkwasserleitung und der Aufbereitungsanlage der Autowaschanlage. Damit sollte die Waschanlage für den Fall einer Störung mit Trinkwasser betrieben werden können.

Die beklagte Partei verkündete im Zivilprozess der Installationsfirma den Streit, weil die Verbindungsleitung unsachgemäß installiert worden sei. Die als Nebenintervenientin am Zivilprozess teilnehmende Installationsfirma meinte, die Verbindungsleitung sei von einem Mitarbeiter der Autowaschanlage falsch bedient worden. Deshalb sei Abwasser aus der Autowaschanlage in die Trinkwasserleitung gelangt.

Betreiber haftet

Für das Bezirksgericht liegt eine Gefährdungshaftung vor. Das bedeutet, dass der Betreiber der Autowaschanlage für Schäden haftet, unabhängig von der Frage, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht.

Der Geschäftsführer der Installationsfirma bezahlte der Staatsanwaltschaft Feldkirch als Diversion eine Geldbuße. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gemeingefährdung geführte Strafverfahren ein.