Vorarlberg

Nach Arbeitsunfall: Gekündigte erhält nun sechsstelligen Betrag

06.06.2025 • 14:06 Uhr
Nach Arbeitsunfall: Gekündigte erhält nun sechsstelligen Betrag
Die 51-Jährige bekämpfte die Dienstgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit. canva/hartinger

Sehr langer Krankenstand nach schwerer Handverletzung. Arbeiterin forderte in zwei Prozessen die Zurücknahme der Kündigung und Schmerzengeld. Nun wurde man sich vorläufig einig.

Seit ihrem Arbeitsunfall mit der schweren Handverletzung beim Bedienen einer Maschine vor 18 Monaten befindet sich die Mitarbeiterin des Unterländer Industrieunternehmens weiterhin im Krankenstand. Wegen ihres langen Krankenstands und ihrer ursprünglichen Ablehnung des ihr angebotenen Sozialplans erhielt sie die Dienstgeberkündigung.

Zwei Arbeitsprozesse

Die 51-jährige Klägerin führte am Landesgericht Feldkirch gleich zwei Arbeitsprozesse gegen ihren Arbeitgeber. Im ersten Verfahren forderte sie Schmerzengeld in fünfstelliger Höhe für den Arbeitsunfall. Im zweiten Verfahren, das am Freitag begann, bekämpfte die Klägerin die Dienstgeberkündigung wegen Sozialwidrigkeit.

In der ersten Verhandlung im Kündigungsprozess am Freitag einigten sich die Streitparteien darauf, gleich beide Arbeitsprozesse ohne Urteil zu beenden. Der bedingte gerichtliche Vergleich sieht vor, dass das Unternehmen seiner langjährigen Mitarbeiterin rund 100.000 Euro bezahlt. Davon entfallen 48.000 Euro auf die Abfertigung, 31.6000 Euro auf den Sozialplan, 5000 Euro auf Schmerzengeld und der Rest auf Hunderte abzugeltende Urlaubsstunden.

Die Dienstgeberkündigung wird in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. August 2025 umgewandelt. Bis dahin gilt die Mitarbeiterin als freigestellt.

Klage auf Schmerzengeld in zweiter Instanz

Der erzielte Kompromiss sieht auch vor, dass die Rechtsschutzversicherung der Klägerin dem beklagten Unternehmen 13.000 Euro an Kosten aus dem mit der Rücknahme der Klage nun für beendet erklärten Schmerzengeldprozess bezahlt. Die Klage auf Schmerzengeld wurde in erster Instanz am Landesgericht abgewiesen, weil der Arbeitgeber für den Arbeitsunfall an der Maschine nicht verantwortlich zu machen sei. In zweiter Instanz wurde über die Berufung der Klägerin noch nicht entschieden.

Der bedingte Vergleich kann noch bis 4. Juli widerrufen und für ungültig erklärt werden. Klagsvertreter Daniel Janko sagte, er müsse noch die Zustimmung der Rechtsschutzversicherung seiner Mandantin zum Vergleich einholen.

Arbeitsrichter Gabriel Rüdisser sagte vor der Einigung, die Rechtsprechung erlaube im Regelfall Dienstgeberkündigungen bei einem ein Jahr übersteigenden Krankenstand des Arbeitnehmers.

Beklagtenvertreter Alexander Wittwer sagte, das großzügige Angebot des Arbeitgebers übersteige die Kündigungsentschädigung für den Fall einer Klagsstattgebung bei Weitem.