Vorarlberg

Berufung: Viel längere Haft für Gewalttäter

22.08.2025 • 13:34 Uhr
Berufung: Viel längere Haft für Gewalttäter
In zweiter Instanz wurde die Haftzeit um 14 Monate angehoben und damit beinahe verdoppelt. APA, Canva

22-Jähriger verletzte mit Faustschlag ins Gesicht Widersacher schwer. Berufungsgericht erhöhte Haftzeit für mehrfach einschlägig Vorbestraften beinahe um das Doppelte.

Der damals 20 Jahre alte Angeklagte fügte nach den gerichtlichen Feststellungen im April 2024 in Feldkirch einem Widersacher in Feldkirch mit einem Faustschlag ins Gesicht vor allem einen doppelten Unterkieferbruch und damit eine schwere Verletzung zu.

Wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung wurde der mit sechs Vorstrafen belastete Angeklagte im September 2024 am Landesgericht Feldkirch zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hinzu kamen sieben Haftmonate aus zwei widerrufenen, offenen Vorstrafen. Damit betrug die Gesamtstrafe 15 Monate Gefängnis.

Gesamtstrafe verdoppelt

Das Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) hob nun die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate an. Zudem widerrief es neben den sieben Haftmonaten aus zwei Vorstrafen auch zehn Haftmonate aus einer weiteren offenen Vorstrafe. Somit beläuft sich die Gesamtstrafe nun auf 29 Monate. In zweiter Instanz wurde die Haftzeit um 14 Monate angehoben und damit beinahe verdoppelt.

Das OLG-Urteil ist rechtskräftig. In der Berufungsverhandlung wurde der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch Folge gegeben. Der Strafrahmen für das Verbrechen der schweren Körperverletzung bewegt sich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren Gefängnis.

Vier einschlägige Vorstrafen

Die drastische Erhöhung der Strafe begründete das Berufungsgericht so: Der 2003 geborene Angeklagte habe, anders als vom Landesgericht angenommen, nicht nur zwei einschlägige Vorstrafen, sondern bereits vier. Zudem sei er nach Verurteilungen rasch rückfällig geworden.

Überdies habe der vom Landesgericht berücksichtigte Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit durch die Alkoholisierung zur Tatzeit zu entfallen. Denn dem Angeklagten sei bereits bei einer Vorstrafe eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholisierung zugebilligt worden. Er wisse also, dass er alkoholisiert zu Straftaten neige.

Dass der Angeklagte inzwischen Kontakt zu einer Gewaltberatungsstelle aufgenommen habe, sei noch kein Milderungsgrund für ein positives Verhalten nach der Tat. Denn er habe noch keine Gewaltberatung in Anspruch genommen, so der OLG-Richtersenat.

Insgesamt liege die am Landesgericht verhängte achtmonatige Haftstrafe zu nahe an der Mindeststrafe von sechs Monaten, meint das OLG. Weil er nach Bewährungsstrafen rasch rückfällig geworden sei, seien auch alle offenen Haftstrafen aus drei Vorstrafen zu verbüßen.