Gesprächstermin mit drei Vorgesetzten ignoriert: Arbeiter entlassen

Lagerist soll Gesprächstermine nicht wahrgenommen haben. Nun gütliche Einigung in Arbeitsprozess.
Im Arbeitsprozess unter dem Vorsitz von Richter Klaus Schurig schlossen die Streitparteien am Landesgericht Feldkirch einen bedingten Vergleich. Demnach wird die Entlassung vom 3. April nachträglich in eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses umgewandelt. Zudem erhält der ehemalige Mitarbeiter des Unterländer Unternehmens noch den ganzen April ausbezahlt.
Der bedingte Vergleich kann innerhalb einer kurzen Frist noch widerrufen und für ungültig erklärt werden. Denn der Kläger muss noch das Okay seiner Rechtsschutzversicherung einholen. Mit der gütlichen Einigung soll der Arbeitsprozess ohne ein möglicherweise langwieriges Verfahren und ohne Urteil sofort beendet worden.
Fristlos gekündigt
Wegen beharrlicher Pflichtverletzung wurde der klagende Lagerarbeiter aus Sicht von Beklagtenvertreter Alexander Wittwer am 3. April zu recht entlassen. Demnach soll der Arbeiter an einem Vormittag Gespräche mit gleich drei Vorgesetzten verweigert haben. Auf die Rutsch-mir-doch-den-Buckel-runter-Mentalität des Mitarbeiters habe mit der fristlosen Kündigung reagiert werden müssen, meint der Anwalt des beklagten Unternehmens.
Vorgesetzte hätten mit dem Mitarbeiter auch darüber reden wollen, dass er Krankenstand in Anspruch genommen habe, so Wittwer.
Für Aufgabe eingeteilt
Klagsvertreter Daniel Wolff meinte hingegen, die Entlassung sei zu Unrecht erfolgt. Denn sein Mandant habe einen Gesprächstermin mit einem Vorgesetzten nicht wahrnehmen können, weil der Lagerist gleichzeitig zum Abladen bei einem Lastwagen eingeteilt gewesen sei.
Mit der Klage wurde die Entlassung bekämpft. Allerdings wollte der Kläger nicht mehr in dem Unternehmen arbeiten. Er forderte als Entschädigung für die nach seiner Wahrnehmung ungerechtfertigte Entlassung 16.000 Euro.
Dass nur Geld eingeklagt worden sei und nicht auch die Weiterbeschäftigung, sei ein Fortschritt, merkte der Beklagtenvertreter an.