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Ein Feuer gelöscht im Brandstiftungsprozess

09.06.2025 • 19:02 Uhr
Ein Feuer gelöscht im Brandstiftungsprozess

Verurteilter Brandstifter wehrt sich in Zivilprozess gegen Vorwurf, auch Auto des Klägers angezündet zu haben. Nun wurde Vollstreckbarkeit der Klagsforderung aufgehoben.

Der Arbeitslose hat nach im März 2022 in Bregenz einen Teil des Hafengebäudes angezündet und mit einer Brandlegung in der Nähe des Dornbirner Bahnhofs dafür gesorgt, dass die Feuerwehr ein Übergreifen des Feuers auf ein Firmengebäude verhindern musste. Weil er nach Ansicht der Richter zu den Tatzeiten zurechnungsunfähig war, wurde der psychisch Kranke im September 2022 dazu verurteilt, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen.

Weiterer Vorwurf

In einem Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch wird ihm eine weitere Brandstiftung vorgeworfen. Demnach soll der Beklagte Ende Februar 2022 in seiner Unterländer Heimatgemeinde das Auto des Klägers abgefackelt haben. Der Kläger fordert als Schadenersatz 15.000 Euro. Der Beklagte bestreitet, auch das Auto angezündet zu haben. Zur Tatzeit habe er sich nachweisbar in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines steirischen Krankenhaus befunden, sagte der türkischstämmige 36-Jährige.


Dem Beklagten wurde allerdings vor Gericht erklärt, dass ihm aus verfahrensrechtlichen, formalen Gründen selbst dann eine zivilrechtliche Verurteilung drohen könnte, sollte das Gericht feststellen, dass er das Auto des Klägers nicht angezündet hat. Denn der Beklagte hat zu spät auf die Zustellung der Klage an ihn reagiert. Die vierwöchige Einspruchsfrist hat er ungenutzt verstreichen lassen. Deshalb wurde aus der Klagsforderung automatisch ein vollstreckbarer Zahlungsbefehl. Er wurde damit ohne Zivilprozess zur Schadenersatzzahlung verpflichtet.

Noch offene Fragen

Aufgehoben. Am 3. Juni hat nun aber Richterin Larissa Bachmayer mit ihrem Beschluss, der noch bekämpft werden kann, die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls aufgehoben. Demnach war der Beklagte bei der Zustellung der Klage nicht zurechnungsfähig und daher nicht handlungs- und prozessfähig, weil er damals stationärer Patient in der Psychiatrie im Landeskrankenhaus Rankweil war. Die Richterin stützt sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Reinhard Haller.

Der Beschluss, sollte er rechtskräftig werden, führt dazu, dass der Zivilprozess weitergeführt wird, mit der Frage, ob der Beklagte das Auto des Klägers angezündet hat oder nicht. Beklagtenvertreter Helgar Schneider geht wegen des Alibis seines Mandanten mit dem Aufenthalt im steirischen Krankenhaus zur Tatzeit davon aus, dass die Klage durch den Kläger zurückgezogen oder vom Gericht abgewiesen wird.