_Homepage

Einigung mit Bank im Streit um Abfertigung

29.07.2025 • 16:00 Uhr
Einigung mit Bank im Streit um Abfertigung
Der nunmehrige Pensionist arbeitete 44 Jahre für die Bankgruppe.Canva, Hartinger

Ex-Bankangestellter klagte Ex-Arbeitgeber auf Auszahlung von Abfertigung alt. Streitparteien schlossen bedingten Vergleich, der noch für ungültig erklärt werden kann.

Zwischen 1980 und 2024 war der Kläger 44 Jahre lang bei einer Bankengruppe beschäftigt. Der nunmehrige Pensionist verklagte seinen ehemaligen Arbeitgeber. Der frühere Bankrevisor forderte die Auszahlung von neun Monatsentgelten an Abfertigung alt, insgesamt rund 100.000 Euro. Die beklagte Bankengruppe beantragte die Abweisung der Klage.

Im Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch schlossen die Streitparteien am Dienstag in der ersten Verhandlung einen bedingten Vergleich. Demnach bezahlt die Bank ihrem einstigen Mitarbeiter brutto 20.000 Euro an Abfertigung alt. Die gütliche Einigung sieht auch vor, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers der beklagten Partei rund 3900 Euro an Prozesskosten ersetzt. Im Gegenzug hat die Bank dem Kläger rund 300 Euro als Anteil an den Gerichtsgebühren zu überweisen. Mit der Vereinbarung gelten alle wechselseitigen Ansprüche als bereinigt.

Bedingter Vergleich

Der gerichtliche Vergleich kann noch innerhalb der nächsten vier Wochen für ungültig erklärt werden. Sollte ein derartiger Widerruf erfolgen, würde der Arbeitsprozess doch weitergeführt werden. Der Kläger stützte seine Klagsforderung darauf, dass er seit 1980 jahrzehntelang durchgehend für die beklagte Partei gearbeitet habe. Deshalb stehe ihm eine Abfertigung nach der früheren Gesetzeslage zu.

Widerspruch der beklagten Bank

Die beklagte Bank hingegen meint, ihr einstiger Mitarbeiter habe keinen Anspruch auf eine Abfertigung alt. Denn er habe vor rund 20 Jahre gekündigt. Weil er wegen des Widerstands der Belegschaft doch nicht Geschäftsleiter einer anderen Filiale der beklagten Bankengruppe geworden sei. Damit sei sei das Dienstverhältnis beendet und korrekt abgerechnet worden. Sechs Wochen nach der Dienstnehmerkündigung sei es auf Wunsch des Klägers zu einer Neuanstellung in der beklagten Bankengruppe gekommen.

Das Dienstverhältnis sei de facto gar nie beendet worden, behauptet der Kläger. Er habe nach seiner Dienstnehmerkündigung auch in den sechs Wochen bis zum neuen Dienstvertrag für die beklagte Partei gearbeitet, ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung. Die Unterlagen der Bank würden gegen den Standpunkt des Klägers sprechen, sagte die Arbeitsrichterin.

Hoher Gewinn

Die Bankengruppe habe im Vorjahr einen Gewinn von 200 Millionen Euro gemacht, sagte der Kläger. Deshalb hätte sie bei der Vergleichssumme großzügiger sein dürfen, meinte der pensionierte Bankrevisor.