Wanderweg-Streit erreicht nächste Eskalationsstufe

Im Streit mit einem Milliardär kündigt die Gemeinde weitere rechtliche Schritte an. Der Villenbesitzer begründet die neue Wegführung mit Privatsphäre und Sicherheit. Ein Experte gibt Aufschlüsse über rechtliche Hintergründe.
Es wird nicht ruhiger um den gesperrten Wanderweg in Lochau. Nachdem Ende Juni die NEUE am Sonntag erstmals berichtete, erfährt das Thema über die Grenzen Vorarlbergs hinaus inzwischen Aufmerksamkeit. ORF und die “Bild” berichteten Ende der Woche, am Freitag war eine internationale Sendergruppe vor Ort.
Die NEUE am Sonntag hat Stimmen von Seiten der Gemeinde Lochau sowie des Villenbesitzers eingeholt und verfolgt die aktuellen Entwicklungen intensiv. Nach derzeitigem Stand soll die Baubehörde einen Baustopp bei der Villa veranlasst haben.
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Vorgeschichte
Der Wanderweg war während dem Bau einer Villa vor drei Jahren gesperrt. Die Wanderer wurden deshalb über die Straße umgeleitet. Parallel dazu entstand jedoch links neben dem Neubau eine neue Wegtrasse. Nach Abschluss der Arbeiten blieb der ursprüngliche Wanderweg gesperrt. Stattdessen wurden Spaziergänger und Wanderer über den neu angelegten Weg geführt.
Von Seiten der Gemeinde Lochau heißt es, es habe keine rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen gegeben. Bürgermeister Frank Matt erklärt auf NEUE-Anfrage, dass es erst jetzt Gespräche mit Michael C. Wisser, dem Besitzer der Villa, gegeben habe.
“Wir werden nicht von unserer Position abrücken”, betont Matt im Anschluss an das Gespräch vom Freitag, 10. Juli. Verwaltungsrechtliche Schritte wurden bereits eingeleitet, zivilrechtliche folgen laut dem Bürgermeister.
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Stimmen der Inhaber
Michael C. Wisser ist Geschäftsführer bei der Wisag in Deutschland. Sein Vermögen wird vom Forbes-Magazin auf über eine Milliarde Euro geschätzt.
Jana Eggert, die Sprecherin der Familie, hat auf Rückfrage der NEUE am Sonntag erklärt, dass Wisser für seine Familie Privatsphäre und Sicherheit gewährleisten möchte. Wanderer haben sich in der Vergangenheit demnach “nicht selten” auf dem Privatgrundstück bewegt.
Es sei Michael Wisser ein wichtiges Anliegen, Wanderern auch in Zukunft das Begehen des Wanderweges zu ermöglichen. Daher sei die geringfügig von der ursprünglichen Wegführung abweichende Alternativroute errichtet worden.


Zugleich heißt es von Seiten Eggert, dass der betroffene Wanderweg bereits in der Vergangenheit für einen Anrainer mehrfach verlegt wurde. Diese Information lasse sich durch öffentlich verfügbare Luftaufnahmen belegen. Hierauf angesprochen erklärt Bürgermeister Matt, in seiner Amtszeit (seit 2020) habe es definitiv keine Verlegungen für einen Nachbarn gegeben.
Baustopp
Wie der NEUE am Sonntag zugetragen wurde, habe die Baubehörde zwischenzeitlich einen Baustopp bei der Villa von Wisser verhängt. Von außen ersichtlich sind derzeit keine aktiven baulichen Maßnahmen. Grundlage für die Entscheidung seien nicht zulässige Stützmauern, zu hohe Gabione und eine zu große Terrasse.

Auf Nachfrage erklärt Bürgermeister Matt, dass er sich zu einem laufenden Verfahren nicht äußern dürfe. Dies betrifft sowohl die Auskunft, ob tatsächlich ein Baustopp veranlasst wurde, als auch dazugehörige Hintergründe.
Rechtliche Hintergründe
Die NEUE am Sonntag hat die rechtliche Grundlage zur Nutzung von Wegen im Allgemeinen näher betrachtet. Rechtsanwalt Danijel Nikolic ist auf Zivilrecht spezialisiert. Er hat hierzu die Hintergründe aufgeklärt.

Es sei für eine Privatperson “sehr risikobehaftet”, einen öffentlich zugänglichen Weg zu sperren, erklärt Nikolic. Stellt dieser Weg eine “offenkundige Dienstbarkeit” dar, können beispielsweise Wanderer auf ihrem Recht beharren, diesen weiterhin für sich als Wanderweg zu benutzen, sofern sie das Dienstbarkeitsrecht des Gehens ersessen haben.
Unter Dienstbarkeit wird das beschränkte Recht auf Nutzung einer fremden Sache verstanden. Dieses Recht kann ersessen (also originär erworben) werden, indem diese Sache jahrelang, regelmäßig genutzt wird. Beispielsweise beträgt diese Dauer im Fall eines Wanderweges 30 Jahre. Wichtig ist hierfür unter anderem der Glaube, dass die Nutzung rechtens ist.
“Wird der Wanderer einmal auf ein Verbot hingewiesen oder es hängt ein Schild dort ‘Bis auf Widerruf gestattet’, dann war es das”, sagt Nikolic. Dann könne dieser nämlich nicht mehr behaupten, er habe das für einen öffentlich zugänglichen Wanderweg gehalten, zumal die Redlichkeit nicht vorliegt.
Einzelfall zu prüfen
Nikolic erklärt, dass entsprechende Streitthemen trotz des Risikos regelmäßig vorkommen. Ein Beispiel hierfür sind Trampelpfade auf Alpwiesen in privatem Besitz, die von zahlreichen Wanderern begangen werden. Manchmal stelle der Grundbesitzer dann einen Zaun auf – im Einzelfall müsse man sich dann anschauen, ob die Kriterien für ein Durchgangsverbot erfüllt werden oder nicht. Das Aufstellen eines Verbotsschildes mit der Aufschrift “Privatweg” genüge nicht. Wird innerhalb von drei Jahren von Seiten des Berechtigten aufgrund des Widerstands des Verpflichteten, beispielsweise durch Verbotstafeln, oder Hindernisse, nichts unternommen, macht der Berechtigte also sein Recht nicht geltend, verjährt das Recht auf Dienstbarkeit.
“Es ist eine gängige Methode, wenn sie so etwas machen. Oft lässt man es darauf ankommen, ob der Berechtigte tatsächlich sein Recht ausübt und außergerichtlich oder gerichtlich vorgeht”, führt der Jurist mit Bezug auf Grundbesitzer weiter aus. Dabei stellt er aber klar, dass es darauf ankommt, in welcher Art und Weise der Weg benützt wird.