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Mietkündigungsschutz rechtswidrig umgangen

06.03.2023 • 19:49 Uhr
Symbolbild <span class="copyright">APA/BARBARA GINDL</span>
Symbolbild APA/BARBARA GINDL

Räumungsvergleiche, die Geschäftsmieter alle fünf Jahren unterschreiben musste, wurden für ungültig erklärt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) fasste seine Entscheidung in dem Vorarlberger Mietrechtsverfahren so zusammen: „Seine kündigungsgeschützte Mieterin kann ein Vermieter nicht dadurch loswerden, dass er sich alle fünf Jahre zur Sicherheit gerichtliche Räumungsvergleiche unterschreiben lässt.“

Das Höchstgericht in Wien bestätigte die Urteile der beiden Vorarlberger Vorinstanzen. Wie vom klagenden Mieter beantragt, wurde gerichtlich festgestellt, dass der zuletzt 2017 getroffene Räumungsvergleich rechtsunwirksam ist. Damit wurde die außerordentliche Revision des beklagten Vermieters rechtskräftig zurückgewiesen.

Kündigung

1992 wurde das Vorarlberger Geschäftslokal auf unbestimmte Zeit gemietet. Das Mietverhältnis unterliegt dem Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz. Der Vermieter bestand aber ab 1997 darauf, dass die Mieterin zur Sicherheit alle fünf Jahre einen Räumungsvergleich unterschreibt. 2017 wurde damit vereinbart, dass das Geschäftslokal bis spätestens 31. Oktober 2022 geräumt übergeben wird. Im Jänner 2022 teilte der Vermieter dem Mieter mit, dass das Mietverhältnis per 31. Oktober 2022 beendet wird, um das Haus seinen Kindern übergeben zu können. Einen vom Mietrechtsgesetz anerkannten Kündigungsgrund nannte der Vermieter nicht.

Gegen die Kündigung wehrte sich der Mieter vor Gericht mit Erfolg. Die Vorgangsweise mit den Räumungsvergleichen habe nur dazu gedient, dem Vermieter eine Handhabe dafür zu geben, den gesetzlichen Kündigungsschutz der Mieterin zu umgehen. Eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses liege nicht vor. So urteilten alle drei Gerichte in dem Mietrechtsstreit. Auch das Höchstgericht erklärte den angefochtenen Räumungsvergleich von 2017 für nichtig und damit für ungültig. Damit bleibt das Mietverhältnis bis auf Weiteres bestehen. Außer der Vermieter macht doch noch einen gesetzlichen Kündigungsgrund geltend.