Scheidung: Gefühle der Katze nicht maßgeblich

Wer stärkere emotionale Bindung zum Haustier hat, bekommt es nach der Scheidung, entschied Höchstgericht. Die Gefühle des Haustiers seien dabei nicht von Bedeutung.
Wer erhält das Haustier nach der Scheidung, wenn dazu keine Vereinbarung der Eheleute vorliegt? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied diese Frage nun in einem anhängigen steirischen Gerichtsverfahren um einen Kater grundsätzlich so, dass davon in vergleichbaren Verfahren auch allfällige Vorarlberger Haustiere betroffen wären.
Emotionale Bindung von Bedeutung
Dabei komme es in erster Linie darauf an, wer die stärkere gefühlsmäßige Bindung zu dem Haustier habe, meint das Höchstgericht in Wien. Davon wäre nur abzuweichen, wenn die Zuweisung des Haustiers gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Der stärkeren emotionalen Bindung des Tiers zu einem der beiden Ehegatten komme für dessen Zuweisung im nachehelichen Aufteilungsverfahren damit keine entscheidende Bedeutung zu, so die Höchstrichter. Es spiele dabei etwa auch keine Rolle, ob der Kater mittlerweile eine gefühlsmäßige Beziehung zu einer zweiten von der Frau gehaltenen Katze aufgebaut habe. Weil damit kein tierschutzrechtlich maßgeblicher Umstand angesprochen werde.
Damit hob der OGH im steirischen Gerichtsverfahren die zweitinstanzliche Entscheidung des Landesgerichts Graz auf und ordnete dort eine Ergänzung des Verfahrens und einen neuerlichen Beschluss an. Das Landesgericht hatte zuvor den erstinstanzlichen Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts aufgehoben. Da auch geklärt werden müsse, zu welchem Ehegatten der Kater eine stärkere emotionale Bindung gehabt habe.
In erster Instanz Mann zugesprochen
In erster Instanz hatte das Bezirksgericht Graz-Ost den Kater dem geschiedenen Mann zugesprochen, wegen der stärkeren gefühlsmäßigen Bindung des Gatten zum Haustier. Vor allem er habe die Katze erzogen und mit ihr gespielt. Das Tierwohl sei nicht derart ausschlaggebend wie das Kindeswohl bei einer Entscheidung in einem Obsorgeverfahren, meinte das Bezirksgericht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Mann als minder schuldig geschiedener Ehegatte in gewissem Umfang die ihm zuzuweisenden Sachen wählen könne.
Im Verfahren um die nacheheliche Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens streben die geschiedenen Eheleute die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Die Frau hat das Tier bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung ohne Wissen und gegen den Willen des Mannes mitgenommen. Er verlangt vor dem Gericht die Rückgabe des Katers an ihn. Im Scheidungsverfahren wurde darüber nicht entschieden.