Hausfriedensbruch bei schwangerer Frau

Berufungsgericht bestätigte Geldstrafe für Angeklagten, der sich mit Gewalt Zutritt verschaffte.
Um 23.55 Uhr verschaffte sich der Angeklagte nach den gerichtlichen Feststellungen am 6. Mai 2023 mit Gewalt Zutritt zur Wohnstätte einer Nachbarin. Demnach drückte der Mann aus dem Bezirk Bregenz nach einer verbalen Auseinandersetzung die hoch schwangere Frau zurück, drückte danach gegen die Tür, die sie verschließen wollte, und trat dann in dem fremden Wohnbereich ein.
Am Bezirksgericht Bregenz wurde der unbescholtene Angeklagte in erster Instanz wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs zu einer unbedingte, dem Gericht zu bezahlenden Geldstrafe von 320 Euro (80 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt.
Urteil rechtskräftig
Das Urteil wurde am Montag in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch bestätigt und ist nun rechtskräftig. Der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde keine Folge gegeben. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.
Das Ersturteil sei in keinem Punkt zu bemängeln, sagte Landesgerichtspräsidentin Angelika Prechtl-Marte in ihrer Urteilsbegründung. Die Richter in beiden Instanzen hielten die belastenden Angaben der Frau für glaubwürdig.
Der Angeklagte sagte, er sei unschuldig, und beantragte vergeblich einen Freispruch. Er sagte, seine Nachbarin belaste ihn wohl deshalb zu Unrecht, weil er ihr keine Abstandsnachsicht für ihre Garage gewährt habe.
Angeklagter bekennt sich nicht schuldig
Weil der Angeklagte keine Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen habe, sei die Einstellung des Strafverfahrens mit einer Diversion nicht möglich gewesen, merkte die Vorsitzende des Berufungssenats an.
Geldstrafen für Ersttäter fallen im Regelfall teilbedingt aus. Die Geldstrafe sei zur Gänze zu bezahlen, weil es sich bei der Geschädigten um eine hoch schwangere Frau gehandelt habe, sagte Prechtl-Marte. Sie sei daher bei körperlichen Attacken als besonders schützenswert einzustufen.