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Gekündigter Manager erhält 30.000 Euro

20.02.2024 • 23:00 Uhr
<span class="copyright">Symbolbild/APA/EVA MANHART</span>
Symbolbild/APA/EVA MANHART

Klagender Ex-Geschäftsführer einer Bildungseinrichtung und beklagtem Arbeitgeber einigten sich gütlich.

Die Betreiberin einer Bildungseinrichtung war mit der Arbeitsleistung der angeblich einen Jahresverlust von einer Million Euro zu verantwortenden Führungskraft nicht zufrieden und nahm im Oktober 2023 die Kündigung des Geschäftsführers vor. Der gekündigte Geschäftsführer bekämpfte die Kündigung mit einer Klage am Arbeitsgericht. Schon in der ersten Verhandlung einigten sich die Streitparteien am Dienstag am Landesgericht Feldkirch darauf, den Arbeitsprozess sofort zu beenden.

Vorläufige Streitbeilegung

Die gütliche Einigung sieht vor, dass die beklagte Arbeitgeberin ihrem ehemaligen Geschäftsführer 30.000 Euro bezahlt, aus steuerlichen Gründen tituliert als freiwillige Abfertigung oder Abgangsentschädigung. Zudem erhält der Ex-Geschäftsführer ein Dienstzeugnis, das er vorformulieren darf. Und er wird entlastet, sodass keine allfälligen Forderungen auf ihn zukommen.
Um eine hohe Gerichtsgebühr zu vermeiden, soll die Einigung außergerichtlich vollzogen werden. Im Arbeitsprozess wurde vorerst einfaches Ruhen vereinbart, also eine zumindest vorläufige Streitbeilegung.

Emotionen ausgelöst

Eine nachträgliche Umwandlung der Dienstgeberkündigung in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses lehnte Beklagtenvertreter Wolfgang Blum ab: Weil die Vorwürfe des Klägers auch aufseiten der Arbeitgeberin Emotionen ausgelöst hätten.

Im Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch wurde eine vorläufige Streitbeilegung vereinbart. <span class="copyright">Hartinger</span>
Im Arbeitsprozess am Landesgericht Feldkirch wurde eine vorläufige Streitbeilegung vereinbart. Hartinger

Denn Klagsvertreter Alexander Wittwer warf der Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens Mobbing gegen seinen Mandanten vor. Sie habe ihn aus persönlichen Motiven mit Intrigen loswerden wollen, ihn schikaniert und sozial isoliert. Deshalb sei die Kündigung sittenwidrig und nicht wirksam. Beklagtenvertreter Blum wies die Vorwürfe als falsch zurück. Arbeitsrichterin Susanne Fink wies darauf hin, dass der Kläger beweisen müsse, dass die Aufsichtsratsvorsitzende die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats und die Gesellschafter der GmbH aus niederen Beweggründen mit falschen Informationen zur Zustimmung zur Kündigung manipuliert habe.

Durch jüngeren ersetzt

Die Kündigung wurde auch mit einer behaupteten Altersdiskriminierung bekämpft. Er sei der Arbeitgeberin mit seinen 59 Jahren zu alt gewesen und durch einen deutlich jüngeren Geschäftsführer ersetzt worden, meint der Kläger.

Sofort wieder gekündigt

Hätte der Kläger sein ursprüngliches Klagsziel mit seiner Wiedereinsetzung als Geschäftsführer erreicht, wäre er sofort wieder gekündigt worden, merkte Beklagtenvertreter Blum an.