Klage: Trinkwasser aus Quelle gefährdet

Klagender Ferienhausbesitzer fordert Entfernung des Trogs, den beklagter Nachbar in Bach einbaute.
Der Kläger aus Ostösterreich besitzt in Vorarlberg ein Ferienhaus. Er sagt, er verfüge seit vielen Jahren über ein Dienstbarkeitsrecht für eine Quelle, aus der er über eine Schlauchleitung das Wasser für sein Ferienhaus beziehe.
Sein beklagter Nachbar gefährde inzwischen aber die Trinkwasserqualität seines Quellwassers, behauptet der Kläger. Denn der Nachbar habe einen Trog in den Bach eingebaut, unter dem sich die Quelle befinde. Dadurch würde sich Quellwasser mit teilweise verunreinigtem Oberflächenwasser vermischen.
Trog muss weg
Der Kläger fordert in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch vor allem die Entfernung des Trogs. In der vorbereitenden Tagsatzung zu Beginn des Prozesses konnten sich die Streitparteien auf keinen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits einigen. Nun wird ein Gutachten eines wassertechnischen Sachverständigen aus Tirol eingeholt werden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Anwalt des Beklagten bestreitet inzwischen sogar, dass der Kläger Quellwasser bezieht. Dabei handle es sich um keine Quelle, sondern nur um Wasser aus einem Gerinne. Sein Mandant habe den Trog in das Gerinne eingebaut, um die Wasserversorgung für das eigene Ferienhaus zu gewährleisten. Der Kläger habe auf dem Grundstück des Beklagten ohne dessen Zustimmung zur Wasserversorgung eine blaue Tonne aufgestellt.
Kläger und Beklagter sagten vor Gericht, sie könnten ihre Ferienhäuser an das Wasserleitungsnetz der Gemeinde anschließen lassen. Das wäre aber für ihn mit Kosten in fünfstelliger Höhe verbunden, berichtete der Kläger.
Der Beklagtenvertreter wies darauf hin, dass der Beklagte dafür zunächst die Erlaubnis einer Nachbarsfamilie zur Verlegung einer Wasserleitung auf deren Grundstück einholen müsste. Bei der Nachbarsfamilie müsste aber zuerst der Ausgang eines Erbverfahrens abgewartet werden.