Klage: Beratungsfehler durch Sozialdienstleister

Klägerin fordert Schadenersatz, weil Familienberater sie in Unterhaltsverfahren falsch beraten habe.
Das Bezirksgericht Feldkirch verpflichtete 2023 die Kindesmutter zu Unterhaltszahlungen von 13.900 Euro an ihren Sohn. Die Frau behauptet, sie habe von dem Unterhaltsverfahren nichts gewusst und sich deshalb vor Gericht nicht äußern können. Das gerichtliche Verständigungsschreiben habe sie gar nicht erhalten. Das Schriftstück sei wohl mit Werbung vermischt in ihrem Briefkasten gelegen und versehentlich entsorgt worden.
Empfohlener Rekurs
Mit dem schriftlichen gerichtlichen Beschluss zur Unterhaltsverpflichtung sei sie zu ihrem Familienberater bei einem Sozialdienstleister gegangen. Der Sozialarbeiter habe ihr dazu geraten, den Beschluss inhaltlich mit einem Rekurs zu bekämpfen. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte aber den Beschluss auch mit dem Argument rechtskräftig, in zweiter Instanz dürfe inhaltlich nichts Neues vorgebracht werden.
Fehlberatung
Die 51-Jährige klagte wegen Fehlberatung den Sozialdienstleister auf Schadenersatz von 13.900 Euro und auf Haftung für allfällige künftige Schäden. Denn der Familienberater hätte der Klientin zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand raten müssen, meint Klagsvertreter Clemens Achammer. Dann hätte sie eine Chance gehabt, sich im Unterhaltsverfahren am Bezirksgericht doch noch zu äußern. Und seiner Mandantin wären Unterhaltsverpflichtungen erspart geblieben, weil ihr Sohn selbsterhaltungsfähig sei.
Fall wird fortgesetzt
Der von Richterin Sarah Lorraine Feldkircher geleitete Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch begann am Dienstag und wird fortgesetzt werden. Beklagtenvertreterin Stephanie Loacker beantragt die Abweisung der Klage. Weil die kostenlose Familienberatung keine anwaltliche Beratung ersetzen könne. Der Familienberater sagte am Dienstag als Zeuge, das sogenannte Neuerungsverbot in zweiter Instanz mit nicht erlaubten neuen inhaltlichen Behauptungen sei ihm nicht bewusst gewesen.