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Klage: Nachbar pfeift abends zu laut Lieder

01.06.2024 • 16:00 Uhr
Klage: Nachbar pfeift abends zu laut Lieder
hartinger

In einem Zivilprozess wird ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob das Pfeifen auf der Terrasse ein ortsüblicher Lärm ist oder nicht.

Im vor Gericht ausgetragenen Nachbarschaftsstreit um Ruhe- und Besitzstörungen geht es auch um die Frage, ob der beklagte Nachbar aus dem Bezirk Feldkirch abends und nachts beim Musikhören zu laut pfeift. In der jüngsten Verhandlung in dem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch beschloss Richterin Elisabeth Walch am vergangenen Mittwoch, dazu ein Gutachten einzuholen. Damit soll geklärt werden, ob es sich beim abendlichen Pfeifen des Nachbarn um ortsüblichen Lärm handelt oder nicht.

Richterin war vor Ort

In dem Rechtsstreit wurde im März bei einem Lokalaugenschein an Ort und Stelle verhandelt. Dabei setzte sich die Zivilrichterin auf die Terrasse der Kläger und der Beklagte auf die rund 30 Meter davon entfernte eigene Terrasse. Der Beklagte wurde von der Richterin aufgefordert, so zu pfeifen, wie er zu pfeifen pflege. Sie habe nichts gehört, hielt die Richterin danach fest. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass der Test am Vormittag vorgenommen worden sei und auf der Landesstraße daneben permanent Lärm erzeugende Fahrzeuge unterwegs gewesen seien.

In der von Klagsvertreter Jan Rudigier ausgearbeiteten Unterlassungsklage mit dem Streitwert von rund 20.000 Euro wird ein Urteil beantragt, das dem beklagten Ehepaar das Erzeugen von ortsunüblichen Lärmemissionen durch zu lautes Pfeifen von Liedern auf der Terrasse am Abend, zu lautes abendliches Abspielen von Musik, das Rasenmähen am Mittag und zu laute Heimwerkerarbeiten im Freien verbietet.

Zudem will das klagende Ehepaar erreichen, dass den Beklagten und deren Besuchern das Rangieren mit Autos auf dem Grundstück der klagenden Parteien verboten wird. Des Weiteren wird beanstandet, dass die Beklagten das Grundstück der Kläger betreten und dort den schmalen Streifen zwischen Zaun und Grundstück der Beklagten mähen und als Ablagerungsfläche verwenden.
Überdies wird in der Klage ein Schadenersatz von 160 Euro dafür gefordert, dass der Beklagte die Überwachungskamera der Kläger beschädigt habe. Die Richterin machte die klagenden Parteien darauf aufmerksam, dass die Kamera allerdings nicht mehr das Grundstück der Beklagten überwachen dürfe.

Die von Bernhard Ess anwaltlich vertretenen Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Der Beklagte sagte bei seiner gerichtlichen Befragung, er sei früher mit dem benachbarten Kläger befreundet gewesen.