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Unerlaubter Trick bei Immobiliengeschäft

07.07.2024 • 07:00 Uhr
Drei Männer, geboren 1988, 1979 und 1991, sind angeklagt, am 19.08.2023 in Feldkirch mit einem Mietwagen einen Verkehrsunfall mit einem Ferrari vorgetäuscht zu haben, um von der Versicherung
Die Gerichte haben entschieden: Immobilienmakler soll fragliche Tricks angewandt haben. Klaus Hartinger

Vorkaufsrecht des Beklagten an Liegenschaftsanteilen der Schwester bleibt laut Höchstgericht aufrecht, weil klagender Immobilienmakler ihm Informationen vorenthielt.

Mit unlauteren Methoden versuchte der Immobilienmakler nach Ansicht der Gerichte, ein Immobiliengeschäft abzuschließen und dabei einen Vorkaufsberechtigten auszutricksen.

Demnach verschwieg der klagende Immobilienmakler dem beklagten Vorkaufsberechtigten eine wichtige Information. Deswegen ist das Vorkaufsrecht des Beklagten nicht erloschen. Und die ebenfalls beklagte Schwester des Vorkaufsberechtigten muss die vom Kläger beantragte Löschung des Vorkaufsrechts nicht vornehmen.

Das entschied nach dem Landesgericht Feldkirch und dem Oberlandesgericht Innsbruck in dritter und letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH). Das Urteil in dem Zivilprozess ist rechtskräftig.

Ablauf

Die beklagten Geschwister sind Miteigentümer eines Wohnhauses im Bezirk Dornbirn. Die Frau verfügt über drei Zehntel der Liegenschaftsanteile, ihr Bruder über sieben Zehntel. Beide verfügen über im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrechte an den Anteilen des jeweils anderen.

Der Immobilienmakler kaufte der Frau deren Anteile für 321.000 Euro ab. Der dazu notariell beglaubigte Kaufvertrag enthielt die Klausel, dass der Kauf innerhalb einer Frist bei einem besseren Angebot eines Dritten ungültig würde. Dem Bruder der Verkäuferin wurde der Kaufvertrag vorgelegt. Er machte seiner Schwester kein Angebot. Deshalb war der Käufer der Meinung, das Vorkaufsrecht des Bruders der Verkäuferin sei erloschen.

Geheime Zusatzvereinbarung

Der Immobilienmakler und die Verkäuferin schlossen eine Zusatzvereinbarung ab, die nicht im Kaufvertrag aufschien. Darin verzichtete die Verkäuferin auf die im Kaufvertrag enthaltene Klausel. Darüber wurde der Bruder der Verkäuferin jedoch nicht informiert.

Dadurch habe der Vorkaufsberechtigte ein nicht gehöriges Einlösungsanbot erhalten, also ein rechtswidriges Angebot, so der OGH. Schon deshalb sei die Klage des Immobilienmaklers abzuweisen. Auf das zusätzliche Argument des Oberlandesgerichts Innsbruck, der Kaufvertrag sei wegen des Scheingeschäfts ungültig, komme es nicht mehr an.

Der Vorkaufsberechtigte klagt nun den Immobilienmakler in einem anhängigen Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch auf Schadenersatz. Denn der Makler habe einen sittenwidrigen Immobiliendeal abzuschließen versucht, sagte Klagsvertreterin Tanja Moosbrugger von der Kanzlei Franz Josef Giesinger. Der Prozess wurde für weitere Gespräche über eine gütliche Einigung vertagt.