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Konzerngesellschafter klagten Geschäftsführer

18.07.2024 • 18:27 Uhr
Konzerngesellschafter klagten Geschäftsführer
Im Landesgericht Feldkirch wurde der Geschäftsführer eines Vorarlberger Konzernes angeklagt. Hartinger

Gütliche Einigung: Geschäftsführung holt künftig etwa vor Wohnungskauf Zustimmung der Gesellschafter ein.

Die Geschäftsführung eines Vorarlberger Konzerns kaufte für das Unternehmen eine Wohnung ohne Zustimmung der Gesellschafter. Angeblich erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags forderte die Geschäftsführung von den Gesellschaftern einen entsprechenden Beschluss für den Wohnungsankauf im Umlaufverfahren an. Deshalb klagten die Gesellschafter die Geschäftsführung.

Gerichtlicher Vergleich

Mit einem gerichtlichen Vergleich wurde am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch in der vorbereitenden Tagsatzung und damit in der ersten Verhandlung der Zivilprozess sofort beendet. Mit der gütlichen Einigung verpflichtete sich die Geschäftsführung, für geschäftliche Aktivitäten die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, falls das nach den gesetzlichen Bestimmungen notwendig ist, entweder in der Gesellschafterversammlung oder in einem Umlaufverfahren.

Die Zivilrichterin sagte vor der gütlichen Einigung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage, die Geschäftsführung habe sich im vorliegenden Fall nicht an die gesetzlichen Vorschriften gehalten. Denn für den Beschluss zum Wohnungskauf wäre die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich gewesen, im Umlaufverfahren oder in der Gesellschafterversammlung.

Klagsvertreter: ‘Es geht ums Prinzip’

Der Klagsvertreter erklärte in diesem Prozess gehe es ausnahmsweise ums Prinzip. Denn mit der Klage solle letztlich erreicht werden, dass die Geschäftsführung nicht mehr über die Gesellschafter drüberfahre. Stattdessen sei die Zustimmung der Gesellschafter dann einzuholen, wenn das nach dem GmbH-Gesetz notwendig sei. Für alle anderen Entscheidungen habe die Geschäftsführung freie Hand.

‘Kein Beschluss, keine Anfechtung’

Der Beklagtenvertreter meinte vor dem Abschluss des Vergleichs, die Klage sei abzuweisen. Denn es liege gar kein Beschluss vor, deshalb könne kein Beschluss angefochten werden. Zudem sei gar kein Beschluss notwendig. Von dem Unternehmen sei nur eine weitere Wohnung gekauft worden.