Autounfall endet einmal im Wachkoma und einmal mit Haftstrafe

Teilbedingte Haftstrafe für unbescholtenen Autofahrer nach Frontalkollision. Opfer befindet sich im Wachkoma.
Wegen grob fahrlässiger Körperverletzung wurde der unbescholtene Angeklagte am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch zu zwölf Monaten Gefängnis verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, wohl mit einer Fußfessel zu verbüßende Teil vier Monate. Als Teilschmerzengeld hat der Angeklagte dem Unfallopfer vorläufig 15.000 Euro zu bezahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn der Angeklagte und Staatsanwalt Richard Gschwenter nahmen drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre zwei Jahre Gefängnis gewesen. Mildernd wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet.
Verlauf des Unfalls
Der angeklagte 41-Jährige geriet nach den gerichtlichen Feststellungen mit seinem Auto am 9. März auf der Landesstraße 190 in Nenzing in Fahrtrichtung Bludenz in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn. Dort stieß der Pkw des mit 1,6 Promille Alkoholisierten aus dem Bezirk Bludenz mit dem Auto eines entgegenkommenden 28-Jährigen zusammen.
Konsequenzen für das Opfer
Der 28-Jährige aus dem Bezirk Bludenz erlitt dabei sehr schwere Verletzungen, auch neurologische. Der eingeklemmte Lenker musste von der Feuerwehr mit einer Bergeschere befreit werden. Er befinde sich seit Anfang Mai im Wachkoma, sagte sein Anwalt Sascha Lumper. Es sei medizinisch noch nicht abzuschätzen, ob sich der Patient von den schweren Unfallfolgen wieder erholen werde. Es bestehe die Gefahr, dass der junge Mann ein Pflegefall bleiben werde.
Verteidiger Martin Brunner merkte an, das Unfallopfer sei nicht angegurtet gewesen. Unfallgutachter Christian Wolf schätzte die Kollisionsgeschwindigkeit des Angeklagten mit zumindest 80 bei erlaubten 60 km/h ein, jene des offenbar abbremsenden Unfallopfers auf zumindest 20.
Weil viele Menschen alkoholisiert am Steuer säßen und wegen der schweren Unfallfolgen, sei als Signal eine teilbedingte Haftstrafe notwendig, meinte Strafrichter Alexander Wehinger.