Ehefrau schweigt, Angeklagter entgeht härterer Strafe

Weil Ehefrau vor Gericht nicht mehr aussagte, konnte Strafrichter nur noch einen Vorfall feststellen.
Wegen Körperverletzung nach Paragraf 83 Absatz 2 des Strafgesetzbuches wurde der unbescholtene Arbeitslose am Landesgericht Feldkirch zu einer teilbedingten Geldstrafe von 480 Euro (120 Tagessätze zu je 4 Euro) verurteilt. Davon beträgt der unbedingte, dem Gericht zu bezahlende Teil 240 Euro. Die anderen 240 Euro wurden für eine Bewährungszeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Nach den gerichtlichen Feststellungen stieß der türkischstämmige 33-Jährige seine Ehefrau weg und dadurch zu Boden. Demnach erlitt sie dabei eine Prellung und ein Hämatom. Richter Theo Rümmele ging lediglich davon aus, dass der Angeklagte seine Frau misshandeln, aber nicht verletzen wollte.
Freigesprochen wurde der Angeklagte mangels Beweisen für seine Schuld vom Anklagevorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung. Im Strafantrag wurde ihm zur Last gelegt, er habe seine Gattin zwischen 2017 und 2024 immer wieder misshandelt, verletzt und bedroht.
Die Ehefrau des Angeklagten machte als Zeugin von ihrem Recht Gebrauch, vor Gericht nicht mehr auszusagen. Deswegen durften ihre belastenden polizeilichen Angaben nicht verwertet werden.
Kein Nachweis möglich
Aus rechtlichen Gründen sei der Freispruch erfolgt, sagte Richter Rümmele in seiner Urteilsbegründung. Der Angeklagte dürfe sich dafür bei seiner Frau bedanken. Weil sich die Zeugin entschlagen habe, sei ihm die fortgesetzte Gewaltausübung nicht nachzuweisen. Er selbst, merkte der Richter an, sei allerdings davon überzeugt, dass der Angeklagte jahrelang fortlaufend physische und psychische Gewalt gegen die Ehefrau ausgeübt habe.
Das Urteil, das der Angeklagte annahm, ist nicht rechtskräftig. Der ohne Verteidiger erschienene Angeklagte erhielt automatisch drei Tage Bedenkzeit, die auch der Staatsanwalt in Anspruch nahm. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen gewesen.