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Casinopension durfte nicht gekürzt werden

05.12.2024 • 18:00 Uhr
Symbolbild Gericht Geld
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Arbeitsgericht untersagte Kürzung der Betriebspension um 30 Prozent, weil wirtschaftliche Lage der Casinos Austria AG nicht gefährdet ist. Feldkircher Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Klage von acht ehemaligen Casino-Mitarbeitern aus Vorarlberg gegen ihre frühere Arbeitgeberin wurde in einem Arbeitsprozess in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch stattgegeben. Demnach darf die beklagte Casinos Austria AG den vor dem 1.1.1952 geborenen Pensionisten die mit Trinkgeldern finanzierte Betriebspension nicht kürzen.

Das Arbeitsgericht verpflichtete den österreichischen Glücksspielkonzern dazu, den Klägern die zwischen April 2020 und September 2021 noch offene Betriebspension von jeweils rund 11.500 Euro zu bezahlen, samt 8,5 Prozent Zinsen.

Zudem muss die beklagte Partei jedem der klagenden Casino-Pensionisten seit Oktober 2021 und in Zukunft jeweils eine monatliche Betriebspension von rund 550 Euro überweisen, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und 9,2 Prozent Zinsen.

Das Feldkircher Ersturteil des Senats unter dem Vorsitz von Richterin Feyza Karagüzel ist nicht rechtskräftig. Es kann noch mit einer Berufung am Oberlandesgericht Innsbruck bekämpft werden.

Die anwaltlich von Alexander Wittwer vertretenen Casino-Pensionisten wehrten sich damit zumindest bislang mit Erfolg gegen die Kürzung ihrer Betriebspension. Im April 2020 beschlossen der Vorstand und der Zentralbetriebsrat der beklagten Partei, die Zusatzpensionen per 1.7.2020 um 30 Prozent zu kürzen. Begründet wurde die Sparmaßnahme damit, dass sonst die wirtschaftliche Existenz des Glücksspielunternehmens gefährdet wäre.

Die vorgenommene Kürzung sei sachlich nicht gerechtfertigt, heißt es im Urteil des Landesgerichts. Der festgestellte Sachverhalt lasse keinen Raum für die Annahme, dass sich die wirtschaftliche Lage der Casinos Austria AG verschlechtert habe. Inzwischen behaupte die beklagte Partei gar keine wirtschaftliche Verschlechterung mehr.

Mittlerweile begründe die beklagte Partei die Kürzungen damit, dass sonst das betriebliche Altersversorgungssystem gefährdet sei, so das Arbeitsgericht. In der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1990, mit der die Zusatzpensionen geregelt wurden, sei aber festgehalten, dass Kürzungen nur bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vorgenommen werden dürften. Das betriebliche Altersversorgungssystem werde in der Betriebsvereinbarung gar nicht erwähnt.

Über die Verfahrenskosten wird das Landesgericht erst entscheiden, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.