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Sexuelle Übergriffe und versuchte Nötigung an 15-jähriger Stieftochter: Keine Haftstrafe

12.12.2024 • 14:06 Uhr
Sexuelle Übergriffe und versuchte Nötigung an 15-jähriger Stieftochter: Keine Haftstrafe
symbolbild: hartinger/canva

Dem Urteil zufolge mehrfach Übergriffe bei Umarmungen auf 15-jährige Tochter der Lebensgefährtin und eine versuchte Nötigung. Geldstrafe für unbescholtenen 57-Jährigen.

Wegen  Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und versuchter Nötigung wurde der unbescholtene Angestellte am Donnerstag am Landesgericht Feldkirch zu einer Geldstrafe von 2400 Euro (300 Tagessätze zu je 8 Euro) verurteilt. Als Teilschadenersatz hat der Angeklagte der Geschädigten 2150 Euro zu bezahlen.

Das Urteil von Richterin Lisa-Sophie Huter ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte war mit der Entscheidung einverstanden, hat aber keinen Verteidiger und erhielt deshalb automatisch drei Tage Bedenkzeit. Der Staatsanwalt nahm drei Tage Bedenkzeit in Anspruch. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Gefängnis gewesen. Die verhängte Geldstrafe entspricht fünf Monaten Haft.

Intime Berührungen

Nach den gerichtlichen Feststellungen belästigte der Angeklagte die minderjährige Tochter seiner Lebensgefährtin zwischen Herbst 2022 und März 2024 mehrmals sexuell. Demnach berührte der jetzt 57-Jährige der damals anfangs 15-Jährigen bei Umarmungen mehrmals im Intimbereich. Die Jugendliche gab dem Angeklagten dabei dem Urteil zufolge mehrfach zu verstehen, dass sie das nicht will.

Gewaltdrohung

Nach Ansicht der Richterin versuchte der Angeklagte einmal, das Mädchen dazu zu nötigen, ihn zu umarmen. Indem er ihr mit geballter Faust drohte, sie sonst zu schlagen.

Die belastenden Angaben der Jugendlichen und ihrer Schwester seien glaubwürdig gewesen, sagte Richterin Huter. Die beiden Mädchen hätten dabei auch eingeräumt, dass ihr eigenes Verhalten nicht immer korrekt gewesen sei. Die Übergriffe seien für die Jugendliche eine Belastung gewesen. Die Psychologin der Minderjährigen sei dazu verpflichtet gewesen, die Straftaten zu melden.

Nicht glaubwürdig war für das Gericht der Angeklagte. Der Schweizer gab an, er habe die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin einmal versehentlich am Hintern berührt. Zur versuchten Nötigung war er teilweise geständig.

Keine Haftstrafe

Eine Haftstrafe sei nicht notwendig, meinte die Strafrichterin. Die Geldstrafe habe für den Ersttäter aber zur Abschreckung des Angeklagten und der Allgemeinheit nicht teilbedingt gewährt werden können.

Der Angeklagte hatte, so das Urteil, Erziehungs- und Aufsichtspflichten und missbrauchte seine Autorität als Lebensgefährte der Mutter der Minderjährigen. Deshalb wurden die sexuellen Belästigungen rechtlich als Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gewertet.