Neuer Gutachter im Mordprozess um tödliche Kollision am Bodensee

Warum der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs am Landesgericht Feldkirch jetzt einen neuen Sachverständigen bestellt hat.
Im Verfahren um den tödlichen Bootsunfall auf dem Bodensee hat sich seit dem ersten Prozess einiges verändert. Bekanntlich erklärte sich die Richterin damals für unzuständig, weil nach ihrer Auffassung nicht mehr bloß grobe Fahrlässigkeit, sondern ein bedingter Tötungsvorsatz in Betracht kommen könnte. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage wegen Mordes und versuchten Mordes. Damit wechselte der Fall an den Schwurgerichtshof. Den Vorsitz führt nun Richter Theo Rümmele. Auch aufseiten des Angeklagten gab es einen Wechsel. Der 26-Jährige wird mittlerweile von der Feldkircher Strafverteidigerin Andrea Concin vertreten. Nun folgt die nächste wesentliche Änderung: Das Gericht hat einen neuen Sachverständigen bestellt.
Amtswegige Neubestellung

Wie die Medienstelle des Landesgerichts auf Anfrage der NEUE schriftlich bestätigte, erfolgte die Neubestellung amtswegig, also ohne Antrag. Gerichtssprecherin Karin Seidl-Wehinger erklärte darüber hinaus mündlich, dass der Vorsitzende bei der Durchsicht des bisherigen Gutachtens auf Passagen gestoßen sei, die nicht beziehungsweise nicht vollständig zum Akteninhalt passten. Deshalb soll nun ein neuer Sachverständiger den Unfallhergang neu beurteilen.
Falsches Gewicht angenommen
Ganz überraschend kommt dieser Schritt nicht. Bereits im ersten Prozess war das Gutachten mehrfach Gegenstand kritischer Nachfragen. So stellte sich unter anderem heraus, dass der Sachverständige von einem unzutreffenden Bootsgewicht ausgegangen war. Auch bei der Rekonstruktion von Schäden aus der sogenannten Gleitphase des Motorboots wurden Widersprüche aufgezeigt. Dennoch bildete das Gutachten eine wesentliche Grundlage für die damalige Anklage.

Letzte Ausfahrt der Saison
Der Unfall ereignete sich am 11. Oktober 2025 vor Fußach. Eigentlich sollte es die letzte Ausfahrt des Jahres werden. Bei klarem Wetter war eine Gruppe mit einem Motorboot auf dem Weg nach Konstanz. Dort wollte man gemeinsam essen gehen. Vor Fußach überfuhr das Motorboot das Segelboot eines deutschen Ehepaares. Die 57-jährige Frau starb, ihr Mann konnte sich im letzten Augenblick mit einem Sprung ins Wasser retten und überlebte schwer verletzt.
Über den Unfallhergang gehen die Darstellungen bis heute auseinander. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass der damals 26-jährige Vorarlberger sein Motorboot mit zumindest 60 Stundenkilometern und damit deutlich schneller als erlaubt fuhr. Außerdem war die Anklagebehörde im ersten Verfahren der Ansicht, dass der junge Mann habe den Seeraum über mehrere Minuten nicht ausreichend beobachtet und das bevorrechtigte Segelboot übersehen habe. Der Angeklagte räumte zwar ein, das Boot gelenkt zu haben, bestritt aber die angenommene Geschwindigkeit. Er sprach von rund 30 Stundenkilometern und erklärte, sich bis heute nicht erklären zu können, weshalb er das Segelboot nicht wahrgenommen habe. Seine Mitfahrer bestätigten diese Darstellung.

Tod billigend in Kauf genommen?
Die damalige Richterin Verena Wackerle hielt diese Einlassung allerdings für nicht nachvollziehbar. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass das Segelboot bereits aus rund zwei Kilometern Entfernung sichtbar gewesen sein müsse. Je nach angenommener Geschwindigkeit hätte der Angeklagte somit mehrere Minuten Zeit gehabt, das Segelboot wahrzunehmen und auszuweichen. Sollte er tatsächlich über einen derart langen Zeitraum ohne jede Reaktion direkt auf das Segelboot zugefahren sein, könne dies nicht mehr bloß grob fahrlässig sein, sondern auf einen bedingten Tötungsvorsatz hindeuten, sprich der Bootsführer den Tod der Frau billigend in Kauf genommen haben könnte. Aus diesem Grund erklärte sich die Richterin für unzuständig.
Die Anklage wegen Mordes bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der junge Bootsführer im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird. Das Schwurgericht hat den gesamten Sachverhalt neu zu beurteilen. Gelangen die Geschworenen zum Schluss, dass sich ein bedingter Tötungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lässt, ist allenfalls auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder eines anderen, weniger schwer wiegenden Delikts möglich. Die Hauptverhandlung findet am 11. August statt.