Ungewollte Schwangerschaft wegen defekter Spirale: Vorarlberger Fall geht an den EuGH

Das Bezirksgericht Bezau und Landesgericht Feldkirch sprachen der betroffener Frau 11.000 Euro Schmerzengeld zu. Nach einer Beschwerde des Herstellers legt das Höchstgericht den Fall nun dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der Fall einer Vorarlbergerin könnte für viele Frauen in Österreich Bedeutung bekommen. Nach einer ungewollten Schwangerschaft infolge einer gebrochenen Verhütungsspirale sprach ihr das Bezirksgericht Bezau 11.000 Euro Schmerzengeld zu. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte die Entscheidung. Der spanische Hersteller Eurogine zog dagegen vor den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser entschied nun aber nicht endgültig, sondern legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Grundsatzfragen vor. Bis zur Entscheidung aus Luxemburg ist das Verfahren in Österreich ausgesetzt.
Im Kern geht es um eine Frage, die weit über den Einzelfall hinausreicht: Kann eine fehlerhafte Verhütungsspirale, ihr Bruch, der dadurch verlorene Verhütungsschutz, eine ungewollte Schwangerschaft oder ein späterer Schwangerschaftsabbruch als „Körperverletzung“ im Sinn der europäischen Produkthaftung gelten? Genau davon hängt ab, ob die Vorarlbergerin Anspruch auf Schmerzengeld hat. Der OGH will vom EuGH auch wissen, ob körperliche und psychische Schäden, „insbesondere seelische Schmerzen“, ersatzfähig sein können.
Die Klägerin war 32 Jahre alt, als ihr 2017 eine hormonfreie Spirale des Modells „Gold T normal“ eingesetzt wurde. Sie stammte vom spanischen Hersteller Eurogine und sollte bis 2022 verwendet werden. Bei mehreren Chargen dieses Modells kam es zu einem Produktionsfehler beim Material des Spiralrahmens. An besonders belasteten Stellen wurde das Material dadurch spröde, die Spirale konnte brechen.

Ungewollte Schwangerschaft mit Folgen
Bei der Vorarlbergerin blieb der Bruch zunächst unbemerkt. Bei einer Kontrolle 2019 war die Spirale laut Gericht noch korrekt positioniert. Später brach sie wegen des Materialfehlers und ging laut OGH „schmerzfrei und von der Klägerin unbemerkt“ zur Gänze ab. Damit war der Verhütungsschutz verloren. 2020 wurde eine ungewollte Schwangerschaft festgestellt.
Für die Frau hatte das erhebliche Folgen. Laut OGH litt sie während der Schwangerschaft unter Schwindel und Übelkeit. Dazu kam eine akute Belastungsreaktion. Die Klägerin war bereits mit 18 Jahren ungewollt schwanger geworden, hatte während ihrer Ausbildung ein Kind bekommen und wäre erneut alleinerziehend gewesen. Sie entschloss sich deshalb zu einem Schwangerschaftsabbruch. „Diese Entscheidung fiel der Klägerin jedoch sehr schwer“, hält der OGH fest. Nach dem Eingriff entwickelte sie eine Anpassungsstörung.
Die Frau klagte Eurogine auf 12.358,85 Euro samt Zinsen sowie auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Darin enthalten waren 11.000 Euro Schmerzengeld für körperliche und seelische Schmerzen. Das Bezirksgericht Bezau gab ihr beim Schmerzengeld recht. Weitere Forderungen in Höhe von 1358,85 Euro und das Feststellungsbegehren wurden abgewiesen. Das Landesgericht Feldkirch bestätigte den Zuspruch.
Haftung wird bestritten
Eurogine bestreitet eine Haftung. Der Hersteller argumentiert, eine Schwangerschaft sei keine Körperverletzung im Sinn des Produkthaftungsgesetzes. Spätere psychische Probleme seien nur mittelbar verursacht. Der Schwangerschaftsabbruch sei aus Sicht des Unternehmens eine eigenverantwortliche Entscheidung der Klägerin gewesen und unterbreche den Zusammenhang mit dem Produktfehler.
Das Landesgericht Feldkirch sah das anders. Die psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert seien selbständige Gesundheitsschädigungen, die auf den Materialfehler zurückzuführen seien. Der Zweck der Spirale sei gerade gewesen, eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern. Auch der Schwangerschaftsabbruch sei nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht als freie Handlung zu werten, die den Zusammenhang unterbricht, sondern als direkte und vorhersehbare Folge des Materialfehlers.

Knapp 30.000 schadhafte Spiralen verkauft
Für das Revisionsverfahren steht laut OGH fest, dass die eingesetzte Spirale einen Produktfehler aufwies und dieser Fehler für den Eintritt der ungewollten Schwangerschaft kausal war. Ebenso hält das Höchstgericht fest, dass Schwangerschaft und Abbruch bei der Klägerin zu körperlichen und vor allem erheblichen psychischen Schmerzen geführt haben. Offen ist jedoch, ob diese Folgen nach europäischem Produkthaftungsrecht als ersatzfähiger Schaden aus einer Körperverletzung gelten. Genau diese Frage legt der OGH dem EuGH vor.
In Österreich wurden nach Angaben des Sozialministeriums 28.502 schadhafte Spiralen verkauft. Bei österreichischen Gerichten waren demnach an die 100 Verfahren gegen den Hersteller anhängig, sofern Rechtsschutzversicherungen Deckung gewährten. Verbraucherschützer versuchten zudem, auch die Republik haftbar zu machen: Sie warfen dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen vor, zu spät vor den schadhaften Spiralen gewarnt zu haben. Diese Klagen blieben jedoch erfolglos.